„An allen Schulen des Landkreises gilt weiter die Maskenpflicht gemäß der aktuellen Schul-Corona-Verordnung. Danach ist die risikogewichtete Einstufung am vorletzten Unterrichtstag der vierzehn Tagesfrist nach einer unterrichtsfreien Zeit von mehr als 7 Tagen ausschlaggebend für die Einordnung in die Stufen. Am vorletzten Unterrichtstag nach den Herbstferien (Donnerstag, 21.10.2021) war der Landkreis der Stufe gelb zugeordnet. Damit gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ab dem ersten Unterrichtstag der dritten Unterrichtswoche“, heißt es aus der Kreisverwaltung. Es gelten die Ausnahmen des Paragrafen 4 der Schul-Corona-Verordnung, unter anderem für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer definierten Gruppe im Freien bewegen.
Aussetzung und Wiedereinführung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, die nach der risikogewichteten Einstufung an fünf aufeinander folgenden Tagen Stufe 1 (grün) zugeordnet sind, besteht nach der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 2 Satz 6 keine Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen nach § 6 dieser Verordnung.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, die nach der risikogewichteten Einstufung an drei aufeinander folgenden Tagen Stufe 2 (gelb) oder einer höheren Stufe zugeordnet sind, hat jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
- Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht nach einer unterrichtsfreien Zeit von mehr als sieben Tagen. In diesen Fällen hat jede Person, die sich in Schulgebäuden aufhält, ab dem ersten Unterrichtstag nach der unterrichtsfreien Zeit unabhängig von der Schulart für zwei Schulwochen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Für die an Schulen Beschäftigten gilt diese Pflicht auch in der Vorbereitungswoche. Es gelten die Ausnahmen des § 4. Die risikogewichtete Einstufung am vorletzten Unterrichtstag der vierzehn Tagesfrist ist ausschlaggebend für die Einordnung in die Stufen und damit die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ab dem ersten Unterrichtstag der dritten Unterrichtswoche. Ist der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt der Stufe 1 (grün) zugeordnet, besteht nach der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 2 Satz 6 keine Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ist der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt der Stufe 2 (gelb) oder einer höheren Stufe zugeordnet, hat jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Es gelten die Ausnahmen des § 4.
§ 4 Ausnahmen von der Mund-Nase-Bedeckungspflicht
Bei Bestehen einer Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung sind in Schulen und in und auf allen schulischen Anlagen folgende Personen von dieser Pflicht ausgenommen:
- Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Einschränkung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder Behinderung ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden;
- Personen bei der unmittelbaren Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme;
- Schülerinnen und Schüler, die sich in einer definierten Gruppe im Freien bewegen;
- schulzugehörige Personen, die sich im Freien aufhalten und den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten;
- Personen, die sich allein in einem Raum befinden;
- Kinder, die im Rahmen der teilstationären Frühförderung betreut werden;
- pädagogisches Personal, das im Förderschwerpunkt Sprache oder Hören tätig ist und pädagogisch notwendige Übungen durchführt, bei denen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung der Erfüllung des pädagogischen Zwecks entgegensteht;
- Integrationshelferinnen und Integrationshelfer, die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache oder Hören begleiten;
- das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung oder Atemschutzmaske im Sinne des § 1 Absatz 3 ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist;
- Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts, des Unterrichts zum Darstellenden Spiel, des Sportunterrichts oder des Schwimmunterrichts gemäß den Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 in der jeweils gültigen Fassung;
- Personen, bei denen Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 unmittelbar durchgeführt werden.