Die aktualisierte MV-Landesverordnung soll bis zum 22.12.2021 wirksam sein, wird also auch für die Sitzung der Stadtvertretung von Waren (Müritz) am 08.12.2021 gelten. Aus diesem Grund informiert Rüdiger Prehn als Präsident der Stadtvertretung von Waren (Müritz), dass eine Maskenpflicht (außer mit ärztlichem Attest) und elektronischer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben sind.
Tagesordnung der Stadtvertretersitzung vom 08.12.2021
- Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
- Bekanntgabe der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Änderungsanträge zur Tagesordnung des öffentlichen Teils
- Billigung der Niederschrift der 19. Sitzung vom 27.10.2021 (öffentlicher Teil)
- Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Stadt
- Einwohnerfragestunde
- Personelle Veränderungen in den Gremien
- 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waren (Müritz)
- Jahresabschluss 2020 der Stadt Waren (Müritz)
- Entlastung des Bürgermeisters zum Jahresabschluss 2020 der Stadt Waren (Müritz)
- Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses 2020 - 2021
- Bebauungsplan Nr. 76 "Wohnbebauung Am Volksbad" der Stadt Waren (Müritz) Aufstellungsbeschluss
- Bebauungsplan Nr. 87 "Wohnpark am Volksbad" der Stadt Waren (Müritz) Aufstellungsbeschluss
- Widmung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Waren (Müritz)- Iesenbahnstraat im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 "Gewerbegebiet ehemaliges Bahnbetriebsgelände"
- Technischer Grundsatzbeschluss zur Sanierung der Natursteinpflasterflächen nach Auswertung der Musterflächen im Altstadthafen
- MÜRITZ RUNDUM - Fortführung auf Basis der 1. Änderung zur Kooperationsvereinbarung vom 06.12.2017
- Vergabe des 27. Umweltpreises 2021
- Vergabe Richard Wossidlo-Kulturpreis 2021
- Anfragen und Informationen
- Änderungsanträge zur Tagesordnung des nicht öffentlichen Teils
- Billigung der Niederschrift der 19. Sitzung vom 27.10.2021 (nicht öffentlicher Teil)
- Verkauf der Flurstücke 130/29 und 137/143 der Flur 42, Gemarkung Waren
- Anfragen und Informationen
Aus der Corona-Landesverordnung MV
Anlage 34
zu § 5
Auflagen für Sitzungen kommunaler Vertretungen und sonstiger kommunaler Gremien
- 1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
- 2. Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Bei Veranstaltungen haben alle teilnehmenden Personen eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung durch eine Rednerin oder einen Redner an einem festen Platz, zum Beispiel an einem Rednerpult, ist bei Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen, welche in den einrichtungsbezogenen Sicherheits- und Hygienekonzepten niedergeschrieben sein müssen, zulässig.
- 3. Die anwesenden Personen sind im Innenbereich in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung soll in elektronischer Form erfolgen. Hierbei entfällt die Verpflichtung, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
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Anlage 35
zu § 5
Auflagen für Kommunalwahlen
- 1. Die Gemeindewahlbehörde hat ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist. In diesem Konzept ist mindestens das Folgende zu regeln:
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- a) Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Innenräumen sind unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte vorzusehen.
- b) Unter Berücksichtigung der Raumgröße und der Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung ist festzulegen, wie viele Personen sich höchstens gleichzeitig im Wahllokal aufhalten dürfen.
- c) Zugang und Wegeführung sind so vorzusehen, dass der Mindestabstand jederzeit gewahrt werden kann.
- d) Die Einhaltung des Mindestabstandes im Wahllokal ist durch entsprechende Wegweiser oder Bodenmarkierungen sowie Positionierung der Tische und Stühle vorzusehen.
- e) Es ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere der Handkontaktflächen und der für die Wahl bereitgehaltenen Stifte vorzusehen.
- f) Vor dem Eingang zum Wahllokal ist eine Information durch einen gut sichtbaren Aushang über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und über die im Wahllokal höchstens zulässige Personenzahl vorzusehen.
- g) Im Wahllokal ist eine Information durch gut sichtbare Aushänge über die Abstandsregelung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorzusehen und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen aufzufordern.
Die in diesem Konzept festgelegten Maßnahmen sind durch die Gemeindewahlbehörde und den Wahlvorstand umzusetzen.
- 2. Für alle Wahlberechtigten, Mitglieder des Wahlvorstands, Hilfskräfte und weiteren anwesenden Personen besteht vor und in den Wahllokalen die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, hiervon ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter auch zulässig, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands es zur Identifizierung der wahlberechtigten Person verlangt.
- 3. Der Wahlvorstand kann Personen, die das Wahllokal entgegen der Regelung in Nummer 2 betreten wollen, den Zutritt verwehren. Personen, die keine nach Nummer 2 geeignete Mund-Nase-Bedeckung mit sich führen, soll vom Wahlvorstand eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung angeboten werden.
- 4. Für alle Wahlberechtigten, Mitglieder des Wahlvorstands, Hilfskräfte und weitere anwesende Personen besteht im und vor dem Wahllokal die Pflicht, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten; dies gilt nicht für Angehörige eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger. Beim Betreten und Verlassen des Wahllokals besteht auch im Freien die Pflicht, den Mindestabstand einzuhalten. Das gilt insbesondere für den Fall der Bildung von Warteschlangen.
- 5. Alle Personen, die sich für mehr als 15 Minuten im Wahllokal aufhalten, ohne zu wählen oder als Mitglied des Wahlvorstands oder Hilfskraft tätig zu sein, sind in einer Anwesenheitsliste nach Nummer 6 zu erfassen.
- 6. Eine Anwesenheitsliste nach Nummer 5 muss für den Innenbereich die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit der Anwesenheit im Wahllokal. Die Anwesenheitsliste ist am Ende des Wahltages vom Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde zu übergeben und von dieser für die Dauer von vier Wochen nach dem Wahltag aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Anwesende, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Anwesenheit im Wahllokal auszuschließen.
- 7. Wenn sich mehr Personen im Wahllokal aufhalten wollen, als das Hygiene- und Sicherheitskonzept (Nummer 1 Buchstabe b) zulässt, haben Mitglieder des Wahlvorstands, Wähler sowie Begleitpersonen Pflegebedürftiger Vorrang vor anderen Personen.
- 8. Bei einem Transport von Wahlunterlagen nach § 68 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlordnung oder § 36 Absatz 5 Satz 4 Landes- und Kommunalwahlordnung gilt Nummer 2, 3 und 5 entsprechend.