Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat die nunmehr 56. Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen.
Wie schon in der 55. Allgemeinverfügung festgelegt, bleibt es dabei, dass Volksfesten, Jahrmärkten und Spezialmärkten eine generelle Erlaubnis vom Gesundheitsamt erteilt wird. Der jeweilige Markt muss lediglich beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Die Zahl der teilnehmenden Personen darf nicht überschritten werden. Ein Hygienekonzept muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingereicht werden.
Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten im Freien erst ab dem übernächsten Tag, nachdem der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte an drei aufeinander folgenden Tagen der Stufe 2 (orange) oder höher nach der risikogewichteten Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) zugeordnet wurde.
Die konkreten Zahlen und die Lockerungen betreffen Veranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 1.250 Personen, im Außenbereich mit bis zu 2500 Personen. Für Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmern gilt die generelle Erlaubnis jedoch nicht. Nach wie vor ist dafür das Genehmigungsverfahren beim Gesundheitsamt einzuhalten.
Hintergrund für die neuerliche Allgemeinverfügung ist die jüngst geänderte Corona-Landesverordnung, worauf sich die neuerlichen Festlegungen beziehen. Die Details zu den Personenzahlen und dem Tragen vom Mund-Nasen-Schutz stehen in der Allgemeinverfügung, die auf der Internetseite des Landkreises bekannt gemacht wurde. Sie tritt sofort in Kraft.