Das Land Mecklenburg-Vorpommern verstärkt die Schutz- und Hygienemaßnahmen an den Schulen. Das Bildungsministerium hat die Schulen über die geltenden Regelungen informiert. Schulleitungen haben in einem Schreiben Handlungsempfehlungen und den überarbeiteten Hygieneplan erhalten. Der Hygieneplan gilt ab Montag, 29. November 2021. Für Eltern gibt es ebenfalls ein Informationsschreiben, das die Schulen den Erziehungsberechtigten aushändigen können.
„Trotz der steigenden Infektionszahlen und der Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern geöffnet“, betonte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Ziel der Landesregierung ist es, den Präsenzunterricht abzusichern und Schulschließungen zu verhindern. Präsenzunterricht ist zudem die beste Garantie für die Bildungs- und Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen und die beste Grundlage für die psychische Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler. Es ist sehr wichtig, dass alle Beteiligten die Hygieneregeln befolgen. Der Infektionsschutz hat oberste Priorität“, sagte Oldenburg.
Die bislang geltenden Hygienemaßnahmen und die Impfkampagne bleiben die zentralen Elemente, um eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen und gleichzeitig den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler abzusichern. Dazu ist es notwendig, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und alle anderen Beschäftigten an Schulen die Hygieneregeln wie zum Beispiel das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung, das Händewaschen, die Abstandsregelungen und das Lüften von Klassenräumen einhalten. Die Regelungen gelten auch für die Lehrerzimmer.
Die Regelungen im Überblick:
- Maskenpflicht
Das Bildungsministerium geht aufgrund der Infektionslage davon aus, dass alle Personen an den Schulen zunächst bis zu den Weihnachtsferien eine Maske tragen müssen. Das Tragen von Masken hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dringend empfohlen wird das Tragen des aus medizinischer Sicht sichereren Mund-Nase-Schutzes (MNS, OP‑Maske). Die Schulen können in eigener Verantwortung auch die Konzeption für Tragepausen von Masken im Freien organisieren.
- Testpflicht
Ein weiterer wichtiger Baustein in der Pandemiebekämpfung ist die Testpflicht, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen. Die Frequenz der Testungen soll zukünftig erhöht werden. Das Bildungsministerium wird den Schulen in Kürze weitere Hinweise dazu übermitteln.
In der Mecklenburgischen Seenplatte, speziell in der Müritzregion, gelten bereits ab dem 29.11.2021 strengere Regeln:
- Untersagung aller schulischen Veranstaltungen unter Teilnahme externer Besucher bzw. externer Mitwirkender (innerhalb und außerhalb des Schulgeländes und der Schulgebäude) für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 21.12.2021.Die Schulveranstaltungen gemäß Teil 7 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchuIG M-V) der öffentlichen Schulen oder schulische Veranstaltungen, die der Umsetzung der Pflicht aus § 117 Satz 2 SchuIG M-V der Schulen in freier Trägerschaft dienen, sind von dieser Untersagung ausgenommen.
- Untersagung von ein- und mehrtägigen Klassenfahrten (innerhalb und außerhalb des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte) für den Zeitraum vom 29.11.2021 bis 07.01.2022 3. Anordnung täglicher Testpflicht aller Schülerinnen und Schüler sowie aller Lehrerinnen und Lehrer sowie aller an der Schule Beschäftigten am Testort Schule gemäß § 1 a Satz 2 Punkt 1-3 der 3. Schul-Corona-Verordnung M-V für die Zeit vom 29.11.2021 bis 21.12.2021. Die tägliche Testpflicht erfasst auch geimpfte und genesene Personen. Die Tests werden ab Montag in der Schule zur Verfügung gestellt.
- Kontaktreduzierungen
Alle nicht unbedingt notwendigen Kontakte sollen möglichst vermieden werden. Es wird empfohlen, ein Betreten der schulischen Anlagen sowie des Schulgebäudes von Personen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und der Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen (zum Beispiel der Schulmitwirkung) notwendig sind, zu vermeiden. Gespräche und Absprachen zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen, dort wo es möglich ist, digital oder telefonisch stattfinden, um die persönlichen Kontakte zu minimieren.
Schulen können in eigener Verantwortung von zeitversetzten Unterrichtsmodellen Gebrauch machen, um Kontakte im Schulgebäude und auf dem Schulhof zu verringern. Dabei dürfen sich nur noch die Schülerinnen und Schüler einer definierten Gruppe in Pausenzeiten begegnen. Schulleitungen sind gehalten zu prüfen, ob es möglich ist, den Unterrichts- und Schulbetrieb soweit zu entzerren, dass zeitliche wie räumliche Ressourcen entstehen. Diese sollen genutzt werden, Zusammenkünfte von größeren Schüler- bzw. Lerngruppen weitgehend zu vermeiden und damit den Infektionsschutz in den Schulen zu verbessern.
- Impfungen
Eine hohe Impfbeteiligung im Umfeld ist ein Garant für den Schutz aller Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und den anderen Beschäftigten an den Schulen. Nur so kann sicher verhindert werden, dass sich Kinder über die Erwachsenen anstecken und umgekehrt. Nur so können Viruseinträge, die zumeist von außen in die Schulen kommen, reduziert werden. Des Weiteren empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren eine Impfung. Dies ermöglicht, dass auch die Kinder dieser Altersgruppe effektiv vor dem Corona-Virus geschützt werden können.
- Ganztagsangebote
Schulleitungen sollen prüfen, ob bestehende Ganztagsangebote für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden können. Hieraus lassen sich nach den Möglichkeiten vor Ort gegebenenfalls Kontaktreduzierungen und zusätzliche Freiräume für einen entzerrten bzw. versetzten Schulalltag erschließen. So ist es möglich, den Unterrichtsrhythmus in mehreren Lernblöcken, kleineren Klassen, gestreckten Stundenplänen zu gestalten und somit auch eine verringerte Durchmischung der Schülergruppen zu erreichen.
- Vergleichsarbeiten
Im Schuljahr 2021/2022 entfällt die Verpflichtung zur Durchführung der VERA-Vergleichsarbeiten in den Klassen der 3., 6. und 8. Jahrgangsstufe, um Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zu entlasten. Die gewonnene Zeit soll zur Förderung genutzt werden.
- Sportunterricht
Soweit Jahreszeit und Witterung es zulassen, sollen Möglichkeiten im Freien für Sport- und Bewegungsformen genutzt werden. Der Sportunterricht kann grundsätzlich nur im Freien durchgeführt werden und ist dabei den Witterungsbedingungen anzupassen. Umfang und Intensität müssen so gestaltet werden, dass eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler in ihrer Alltagskleidung gewährleistet werden kann. Sportlehrkräfte haben zudem die Möglichkeit, den Schülerinnen und Schülern Bewegungsaufgaben zu erteilen. Unterricht in Sporttheorie kann wie gewohnt stattfinden.
- Schwimmunterricht
Der Schwimmunterricht kann in Abhängigkeit der personellen Gegebenheiten vor Ort und unter Beachtung der Einhaltung der festgelegten Hygienemaßnahmen der jeweiligen Schwimmstätte stattfinden, wenn die Corona-Landesverordnung die Nutzung der Schwimmstätten für den schulischen Schwimmunterricht nicht ausschließt.
- Darstellendes Spiel
Darstellendes Spiel soll ohne physische Kontakte gestaltet werden.
- Musikunterricht
Gemeinsamer Gesang soll grundsätzlich nur im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern stattfinden. In Innenräumen kann eine Person unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern ein Lied vortragen. Wenn möglich, ist ein Mindestabstand von 3 Metern zu gewährleisten. Für alle anwesenden Personen besteht die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gemäß den Regelungen der 3. Schul-Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Von der Pflicht ausgenommen ist die einzelne singende Person. Gruppen- und Chorgesang sind nicht möglich.
- Schülerbeförderung
Schulleitungen sind gehalten, alle in ihrer Zuständigkeit liegenden Ressourcen auszuschöpfen, um die Rahmenbedingungen der Schülerbeförderungszeiten für die Anpassungen des Schulbetriebs derart zu nutzen, dass, wo immer dies möglich erscheint, Kontaktreduzierungen herbeigeführt werden.
Aufgrund des aktuell hohen Infektionsgeschehens im LK MSE und der Einstufung in die Stufe „Rot“ ist es erforderlich, auch im Schulbereich Kontakte einzuschränken. Dies betrifft insbesondere Schulveranstaltungen und Klassenfahrten bzw. Exkursionen.
Nach der noch bis zum 2. Dezember geltenden Schul-Corona-Verordnung des Landes ist das kreisliche Gesundheitsamt in Absprache mit dem Schulverwaltungsamt und im Benehmen mit dem Bildungsministerium ermächtigt, gemäß der Infektionslage spezielle Maßnahmen für die Schulen im Landkreis zu treffen. Von insgesamt 104 Schulen (Grundschulen und weiterführende Schulen) im Landkreis ist eine Vielzahl an Schulen vom Infektionsgeschehen betroffen.
Wegen der Stufe „Rot“ im Landkreis MSE und der Infektionslage an den Schulen hat der Landkreis folgende Maßnahmen per Bescheiden verfügt, die ab dem 29. November 2021 umzusetzen sind:
- Es werden vier Schulbezirke gebildet: Müritz / Nord/ Mitte/ Süd
Die Schulbezirke sind wie folgt aufgeteilt:
- Müritz: Schulen in den Amtsbereichen
- Amt Röbel-Müritz
- Amt Malchow
- Waren (Müritz), Stadt
- Amt Seenlandschaft Waren
- Amt Malchin am Kummerower See
Nord: Schulen in den Amtsbereichen
- Dargun, Stadt
- Demmin, Hansestadt
- Amt Demmin-Land
- Amt Treptower Tollensewinkel
- Amt Friedland
Mitte: Schulen in den Amtsbereichen
- Neubrandenburg, Stadt
- Amt Stavenhagen
- Amt Neverin
- Amt Stargarder Land
- Amt Woldegk
Süd: Schulen in den Amtsbereichen
- Neustrelitz, Stadt
- Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
- Amt Neustrelitz-Land
- Feldberger Seenlandschaft
- Amt Penzliner Land
- Von Montag, den 29.11. bis Dienstag, den 21.12 sind sämtliche Schulveranstaltungen mit externer Beteiligung in den Schulen oder außerhalb der Schulen untersagt.
- Alle Wandertage, Reisen oder Exkursionen von Schulklassen in und außerhalb des LK MSE sind bis zum 04.02.2022 untersagt.
- Im Schulbezirk „Müritz“ wird eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest am Testort Schule für alle Schüler verordnet, da in dieser Region die Inzidenz besonders hoch ist.
Die Einschränkungen gelten für alle Schulen ab der 1. Klasse im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, unabhängig von der Trägerschaft.