Neue Richtlinien für öffentliche Aufträge
Der Vergabemindestlohn in Mecklenburg-Vorpommern steigt am heutigen 1. Oktober 2019 von 9,80 Euro auf 10,07 Euro. Er gilt bei allen öffentlichen Aufträgen des Landes und der Kommunen.
„Mecklenburg-Vorpommern hat sich wirtschaftlich gut entwickelt. Die Arbeitslosigkeit ist auf dem niedrigsten Stand seit der Deutschen Einheit. Im Vergleich zum letzten Jahr sind es nach den heute veröffentlichen Zahlen wieder 5.600 Arbeitslose weniger. Aber wir müssen bei den Löhnen weiter vorankommen“, sagte Schwesig heute in Schwerin.
„Mit dem Vergabemindestlohn setzen wir dort, wo wir als Landesregierung direkten Einfluss haben, Anreize für bessere Löhne. Wer einen öffentlichen Auftrag des Landes oder der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten will, muss seinen Beschäftigten bei der Erfüllung mindestens 10,07 Euro zahlen“, so Schwesig.
Die Landesregierung sehe den Vergabemindestlohn als Untergrenze. „Wir müssen zu vergleichbaren Löhnen in Ost und West kommen. Das ist nicht nur aus Sicht vieler Menschen in unserem Land ein besonders drängendes Problem. Es ist in Zeiten eines wachsenden Wettbewerbs um gute Fachkräfte auch wirtschaftlich vernünftig, die Beschäftigten hier im Land gut zu bezahlen“, sagte Schwesig auch mit Blick auf die aktuelle Kritik der Vereinigung der Unternehmensverbände.
Bei der Einführung des Vergabemindestlohns im Jahr 2017 wurde vereinbart, dass dieser einmal jährlich an die Lohnentwicklung angepasst wird. Morgen erfolgt die zweite Anhebung.
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro gestiegen und wird zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der
Berufsausbildung, - Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, - Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, - Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
Aufnahme eines Studiums dient, - Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, - ehrenamtlich Tätige.