Kein Besuch in der Mecklenburgische Seenplatte
Wie weit soll es noch gehen? Abgesagte Veranstaltungen, kein Treffen mit Familien, Freunden und Bekannten und nun gibt es auch klarstellende Regeln zum Verbot von tagestouristischen Ausflügen innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern. Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00.00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24.00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge zu folgenden Orten zu unternehmen.
„Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, zu Ostern zuhause und in der Umgebung des eigenen Wohnsitzes zu bleiben. Niemand muss auf den Osterspaziergang verzichten. Aber es ist wichtig, soziale Kontakte zu vermeiden und so der Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Wir haben jetzt noch einmal die Regeln für Osterausflüge weiterentwickelt, um für die Bürgerinnen und Bürger Klarheit zu schaffen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen“, erklärte Regierungssprecher Andreas Timm.
Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00.00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24.00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln (Usedom, Rügen, Hiddensee, Poel, Halbinsel Fischland Darß Zingst), in das Gebiet der an der Ostsee gelegenen Städte und Gemeinden, einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieken, in das Soleheilbad Waren (Müritz), in die Ämter Malchow, Malchin am Kummerower See, Mecklenburgische Kleinseenplatte, Röbel/Müritz, Seenlandschaft Waren und in die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zu unternehmen.
Zudem stellt das Kontaktverbot in Mecklenburg-Vorpommern den Lebensmitteleinzelhandel vor große Herausforderungen. Dabei ist es in den letzten Tagen offenbar zu unglücklichen Auslegungen der Verordnung gekommen. Hierzu stellt Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus klar:
„Mich haben Nachrichten erreicht, wonach Alleinerziehende, die gemeinsam mit ihren Kindern Lebensmittel einkaufen wollten, vor der Ladentür abgewiesen wurden. Die Begründung: Es dürfe sich maximal ein Kunde pro 10 qm Ladenfläche aufhalten. Im Fall von Alleinerziehenden mit Klein- und Kleinstkindern macht das natürlich keinen Sinn. Öffentliche Betreuungsangebote für die Kinder gibt es derzeit nicht. Darunter leiden vor allem Alleinerziehende und ihre Kinder. Jetzt dürfen wir ihnen das Leben nicht noch schwerer machen. Ich appelliere daher an die Unternehmer des Lebensmitteleinzelhandels, sich auf die besonderen Lebensumstände ihrer Kunden flexibel einzustellen“, so Till Backhaus. Wie flexibel dann der Bußgeldkatalog ausgelegt werden darf, sagte der Landwirtschafts- und Umweltminister nicht.