Heut ist die geänderte Corona-Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. Für Pflegeeinrichtungen gilt bis zum 03. Dezember 2021 bei Besuchen die 3G-Regelung, bei der alle Besucher über sechs Jahre ausnahmslos einen negativen Coronatest vorlegen oder ihn in der Pflegeeinrichtung kostenfrei absolvieren müssen.
Diese Regelung der Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Mitarbeiter ohne Corona-Impfung müssen sich täglich testen. Für geimpftes Pflegepersonal gilt das Testen zwei Mal in der Woche. So sollen allgemeine Besuchsverbote in Pflegeinrichtungen vermieden werden. Ungeimpften Pflegepersonal muss durch den Betreiber der Pflegeeinrichtung ein Impf-Beratungsangebot eingeräumt werden. Für die Bewohner gilt ein Verbot von Gemeinschaftsfeiern.
Sozialministerin Stefanie Drese erteilt pauschalen Besuchsverboten in Pflegeeinrichtungen eine klare Absage. „Ältere und pflegebedürftige Menschen sind besonders schutzbedürftig, haben aber selbstverständlich ein Recht auf soziale Teilhabe“, sagte Drese heute in Schwerin. „Eine Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Pflegeeinrichtungen wird es deshalb nicht geben.“ Stattdessen sei es wichtig, dass sich alle Akteure an die Regeln halten, mehr getestet werde und die Impfquoten insbesondere in den Pflegeeinrichtungen hoch sind, betonte die Ministerin.
Die Impfungen seien der große Unterschied zur Situation im letzten Winter. „Jede Auffrischungsimpfung, aber auch jede Erstimpfung erhöhen den Schutz für Risikogruppen. Hierzu kann Jede und Jeder beitragen“, so Drese.
Ministerin Drese verdeutlichte, dass mit der neuen Coronaverordnung Pflege und Soziales, die am 8. November in Kraft tritt, in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen die Weichen gestellt werden für mehr Schutz und Sicherheit in den Pflegeheimen, aber gegen Besuchsverbote und die Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner. „Das ist die sinnvolle Ergänzung zu den bereits weit vorangeschrittenen Auffrischungs-Impfungen in den Pflegeheimen“, so Drese.
So besteht ab Montag (8. November) für nicht geimpftes Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen eine tägliche Testpflicht. Bei geimpften Beschäftigten besteht ein Testerfordernis zweimal wöchentlich. Jede besuchende und aufsuchende Person darf die Einrichtung nur mit einem negativen PoC-Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) betreten. Die Einrichtungen stellen die Möglichkeit zur Testung täglich vor Ort sicher. Kinder bis einschließlich sechs Jahren sind vom Testerfordernis befreit. Bewohnende und Beschäftigte mit Covid-19-Symptomen müssen unverzüglich einen PCR-Test machen.
Ganz wesentlich ist nach Aussage von Drese zudem die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln. Die Einrichtungsleitung soll deshalb sicherstellen, dass das Personal darüber noch einmal gezielt aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert und beraten wird. Drese: „Die Impfquote bei den Pflegebeschäftigen muss im Hinblick auf den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Gruppen erhöht werden.“
Ausdrücklich ist in der Pflegeverordnung festgehalten, dass einer Isolation der Bewohnenden entgegenzuwirken ist. Spaziergänge und einrichtungsinterne Gruppenaktivitäten innerhalb der Wohnbereiche sind bei regelmäßigem Lüften in Kleingruppen möglich, darüberhinausgehende Veranstaltungen jedoch nicht.