Noch sieben Wochen zählt das aktuelle Schuljahr, dann heißt es für die Schüler in Mecklenburg-Vorpommern auf in die Sommerferien. So wie aktuell auch, haben die meisten Schüler in MV dieses Schuljahr im Distanzunterricht absolvieren müssen. „Die Schulen werden jedoch der erste gesellschaftliche Bereich sein, der nach dem Lockdown geöffnet wird. Sobald die landesweite Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, werden die Schulen mit einem Stufenplan wieder in den Präsenzunterricht wechseln“, heißt es frohen Mutes aus dem Bildungsministerium. Doch mit einer Inzidenz von 120 ist MV davon noch weit entfernt. Wenn es doch bis zu den Sommerferien noch Präsenzunterricht geben sollte, wird per Bundesinfektionsschutzgesetzes müssen Schüler verpflichtend zwei Mal pro Woche einen Corona-Negativtest vorlegen.
Je nachdem wie die Schulkonferenz entschieden hat erfolgen diese Tests in den Schulen oder können in der eigenen Häuslichkeit gemacht werden. Allen Schulen wurden bereits in den vergangenen Wochen Selbsttest-Kits für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte zur Verfügung gestellt.
„Auch weiterhin werden die Selbsttests grundsätzlich an den Schulen durchgeführt. Wenn jedoch die Schulkonferenz entscheidet, dass Selbsttests auch zuhause durchgeführt werden sollen, bleibt dies ebenso möglich. Daran ändert sich aktuell nichts“, so das Bildungsministerium. Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurde bundesweit geregelt, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen nur zulässig ist, wenn Kinder sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testet.
Diese Regelung wird auch in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt: Seit dem 28. April 2021 wurde die Testpflicht an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Ein negatives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht beziehungsweise an Präsenzangeboten der Schule.
Verpflichtet werden
a) Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht/Wechselunterricht oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen;
b) Schülerinnen und Schüler, die an der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen;
c) Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen;
d) alle an Schule Beschäftigten.
Die Testung ist für Kinder verpflichtend
a) an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche, wenn Kinder oder Jugendliche in Präsenz am Unterrichtsbetrieb oder der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen,
b) sofern für Kinder oder Jugendliche in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht,
c) sofern Kinder oder Jugendliche nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend sind.
Die Verpflichtung kann erfüllt werden durch
das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden)
Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder die Teilnahme an einem Selbsttest in der Schule.
Möglich ist:
a) die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes (Voraussetzung: Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests in der Schule/Anlage 2), wobei diese Möglichkeit besteht, soweit aus Mitteln des Landes beschaffte Selbsttests eingesetzt werden.
b) eine durch Sie unterschriebene Selbsterklärung (Formular zur Selbsterklärung/Anlage 1) über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;
c) eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde.
Die Verpflichtung gilt nicht
für Schülerinnen und Schüler, die an Abschlussprüfungen teilnehmen. Die Schulen müssen jedoch weiterhin die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen anbieten. Eine freiwillige Testung gemäß Ziffer 3 a) bis 3c) wird vor der jeweiligen Prüfung ausdrücklich empfohlen.
Verfahren bei positivem Testergebnis und bei respiratorischen Symptomen
Ein positiver Selbsttest stellt zunächst nur einen Anfangsverdacht auf eine mögliche Infektion dar. In diesem Fall sollen folgende Schritte berücksichtigt werden:
d) Hat sich Ihr Kind in der Schule durch einen Selbsttest positiv auf Covid-19 getestet, wird es zunächst in einem extra Raum betreut. Aus diesem holen Sie oder eine beauftragte Person Ihr Kind von der Schule ab. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben in diesem Fall die Schule zu verlassen.
e) Sofern ein positives Testergebnis bei Ihrem Kind vor einer Prüfung vorliegt, nimmt es am jeweiligen Prüfungstag nicht an der Prüfung teil. In diesem Fall ist die Teilnahme an der Prüfung am entsprechenden Nachschreibtermin vorgesehen.
f) Bitte lassen Sie im Falle eines positiven Selbsttests Ihres Kindes unverzüglich einen PCR-Test beim Hausarzt durchführen. Erst damit kann abschließend festgestellt werden, ob tatsächlich eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Ein Nachweis über eine ärztliche Konsultation ist durch die Ihnen bekannte Selbsterklärung zu erbringen.
g) Ihr Kind bleibt in häuslicher Selbstisolation, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
h) Fällt dieser PCR-Test negativ aus, kann Ihr Kind die Schule wieder besuchen.
i) Fällt dieser PCR-Test positiv aus, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt vor Ort über das Kontaktmanagement und das weitere Vorgehen in der Schule.
j) Sofern Krankheitssymptome, die die Atmung betreffen, oder Fieber auftreten, ist der Schulbesuch, einschließlich der Teilnahme an Abschlussprüfungen, untersagt.
Zu Fragen des Datenschutzes erhalten Sie alle notwendigen Informationen von Ihrer Schule.