Falsche Bezeichnung kann Abmahnung bringen
Etwas Stoff und Garn, an die Nähmaschine gesetzt und losgeschneidert. So sieht es derzeit in vielen heimischen Wohnstuben oder umfunktionierten Arbeitsräumen aus. Viele kleine Helfer oder jene, die eine Marktlücke wittern, schneidern derzeit zahlreiche Stoffmasken, um in Corona-Zeiten gewappnet zu sein. Es sind aber eben „nur“ Stoffmasken. Wer gutgläubig denkt, er würde einen Mundschutz oder gar Atemschutz produzieren und das so kundtut, läuft schnurstracks auf eine Abmahnfalle zu. Denn eben diese Bezeichnungen sind falsch und durch das Medizinproduktegesetz geschützt.
Egal ob liebevoll und als Hilfsmaßnahme genäht oder als kleiner Erwerb in Corona-Zeiten gedacht, sollten die selbst gefertigten Stoffmasken nicht als Mundschutz präsentiert und veräußert werden. Andernfalls sind bereits zahlreiche Anwälte in Lauerstellung und verteilen ihre Abmahnungen. Egal wie man darüber denkt, rechtlich wäre eine Abmahnung für die Begriffe „Mundschutz“ und „Atemschutz“ richtig.
Das Medizinproduktegesetz (MPG) hat hier eine klare Regelung. Denn damit Medizinprodukte, so eben auch Mundschutz- und Atemschutzmasken, auf dem europäischen Markt in Umlauf gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, müssen die Masken mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Diese CE-Kennzeichnung wird durch das europäische Recht geregelt.
So laute es im MPG §4 wie folgt:
(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährden oder
2. das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.
(2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
3. zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.
Verzichtet auf die Bezeichnung Schutzmasken
Auch viele Müritzer haben sich an die Nähmaschine gesetzt und dann ihre Stoffmasken als Schutzmasken oder gar als Atemschutzmasken in Müritzer Netzwerken oder privat angeboten. Damit verstoßen sie jedoch, wenn auch unwissentlich, gegen das Medizinproduktegesetz. Wer also mit Stoff und Garn selber Stoffmasken herstellt, darf das gerne tun, sollte sie aber unter keinen Umständen als Schutzmasken anbieten. Wer bereits mit seinen Stoffmasken und einer irreführenden Bezeichnung in sozialen Netzwerken steht, sollte sich der Gefahr einer Abmahnung bewusst sein.