Nach den Weihnachtsferien und dem Jahreswechsel geht in Mecklenburg-Vorpommern heute die Schule wieder mit Präsenzunterricht weiter. Neben den verordneten Testungen und der Maskenpflicht müssen Schüler und Eltern auch an die „Erklärung zum Reiseverhalten“ zum Schulstart in MV denken. Hier alle Infos:
Corona Virus-Einreiseverordnung
Abhängig vom Reiseziel bei Urlaubsreisen zu Weihnachten und über den Jahreswechsel sind die bundesrechtlichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung bei der Einreise nach Deutschland zu beachten. Entsprechend der Coronavirus-Einreiseverordnung sind alle Einreisenden unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht, verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet eine Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch. Bitte beachten Sie, dass bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet grundsätzlich auch bei unter 12-Jährigen eine 14-tägige Quarantänepflicht besteht.
Vorlage einer Erklärung über das Reiseverhalten
Wie es schon nach den vorangegangenen Ferien üblich war, muss am ersten Schultag nach den Ferien die Vorlage der unterschriebenen Erklärung über das Reiseverhalten von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler am ersten Schultag abgegeben werden. Dieses ist in die Schule mitzubringen oder der Schule in digitaler Form durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vorzulegen. Die bereits bekannte Erklärung wurde aktualisiert. Die Vorlage der Erklärung wird in geeigneter Weise dokumentiert. Für die Entgegennahme, beziehungsweise Vorlage der Erklärung entwickeln die Schulen einen Einlass- und Wegeplan, der sich an den definierten Gruppen orientiert. Die Erklärung ist auch dann „unverzüglich“ vorgelegt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Formular an ihrem oder seinem individuell ersten Schultag vorlegt. Wenn die Schülerin oder der Schüler zum Beispiel wegen Krankheit oder im Rahmen der dualen Ausbildung zu einem späteren Termin nach den Ferien erstmals in der Schule erscheint, so hat sie bzw. er die Erklärung dann vorzulegen. In dieser Erklärung gibt es auch die Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen. Bitte beachten Sie, dass die Schülerinnen und Schüler bei einer Nichtabgabe der Erklärung nicht am Unterricht teilnehmen dürfen. Sie sind gesondert zu betreuen, die Erziehungsberechtigten sind zu informieren und aufzufordern, die Erklärung beizubringen oder ihr Kind abzuholen. Die aktuelle Erklärung zum Reiseverhalten ist diesem Hinweisschreiben beigefügt. Die Coronavirus-Einreiseverordnung sieht nur noch Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete vor. Da die „einfachen“ Risikogebiete in der Coronavirus- Einreiseverordnung wegfielen, wurde das Formblatt entsprechend angepasst. Die zu diesem Hinweisschreiben erforderlichen Übersetzungen werden auf der Homepage des Ministeriums für Bildung und Kindertagesstätten veröffentlicht.
Masken- und Testpflicht zum Schulstart
Bitte beachten Sie, dass unabhängig vom Inzidenzgeschehen in § 3a Absatz 3 der aktuellen Schul-Corona-Verordnung für die ersten 14 Tage nach der unterrichtsfreien Zeit, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung geregelt ist. Erziehungsberechtigten sind vorsorglich daraufhin zuweisen, dass auch für Elternversammlungen und Veranstaltungen gemäß Teil 7 des Schulgesetzes (SchulG M-V) bis zum Ende der zweiten Schulwoche nach den Ferien die Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, besteht.
Testung am ersten Unterrichtstag 2022
Unabhängig von dem an den Schulen gewählten Testturnus ist die erste Testung im Jahr 2022 am ersten Unterrichtstag durchzuführen. Hierdurch soll die Gefahr der Einkehr des Virus in die Schulen möglichst effektiv begrenzt werden. Die Testung kann in den nach § 1a Absatz 1 Schul-Corona-Verordnung bekannten Modalitäten erfolgen. Über Änderungen bezüglich der Testfrequenz werden Schüler und Eltern in einem gesonderten Schreiben informiert. Die vorgenannte Testung ist auch bei geimpften und genesenen Personen erforderlich.
Durchführung von Unterricht in den Fächern Sport, Musik und Darstellendes Spiel
Die Fächer Sport, Musik und Darstellendes Spiel können ab dem 03.01.2022 im vertrauten Rahmen unterrichtet werden.
Fortschreibung von Rechtsgrundlagen für das zweite Schulhalbjahr an allgemein bildenden Schulen
Die Fünfte Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29.07.2021 gilt in wesentlichen Teilen bis zum letzten Schultag des ersten Schulhalbjahres am 04.02.2022. Wie im Vorjahr wird danach eine neue Mantelverordnung in Kraft treten, die die erforderlichen Rechtssetzungen für das zweite Schulhalbjahr enthalten wird. Diese wird derzeit vorbereitet und den Schulen im Januar 2022 zur Verfügung gestellt. Sie wird unter anderem Regelungen für die Leistungsbewertung, die Umsetzung der Kontingentstundentafel und die Durchführung der zentralen Prüfungen enthalten. Dabei wird an die bekannten Regelungen im Schuljahr 2020/2021 angeknüpft.