Bereits nach den Osterferien wurden die Corona-Selbsttests für alle Schüler, Lehrkräfte und alle weiteren Beschäftigten an den Schulen zweimal in der Woche durch die Selbstteststrategie von Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. Die Tests sind verpflichtend und können laut Bildungsministerium auf unterschiedliche Weise realisiert werden. In einigen Schulen werden jedoch die Möglichkeiten der Selbsttest eingeschränkt.
So hat beispielsweise die Schulkonferenz der Warener Käthe-Kollwitz-Grundschule entschieden, dass die Testung in der Schule durchgeführt werden muss. Dabei hat das Bildungsministerium ausdrücklich neben der Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes, vorausgesetzt die „Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests“ durch den volljährigen Schüler bzw. bei minderjährigen Kindern die Erziehungsberechtigten, liegt vor, zwei weitere Möglichkeiten offengelassen. So kann per Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde oder aber per Selbsterklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis der Testpflicht an Schulen nachgekommen werden.
Dass die Selbsttests weiterhin grundsätzlich an den Schulen durchgeführt werden sollen, lässt laut betroffenen Eltern aus Waren (Müritz) weiterhin die Möglichkeit zu, dass eben über Bescheinigung oder Selbsterklärung der Negativtest erbracht werden kann. „Trotz Testpflicht und dem Ansinnen eines sicheren Schulbetriebs darf aber nicht zur Folge haben, dass die Persönlichkeitsrechte unserer Kinder, mit dem Beschluss der Schulkonferenz, keine Beachtung mehr finden“, heißt es seitens der Eltern, die eine Petition „zur freien Wahl der drei möglichen Testvarianten an der Grundschule“ gestartet haben.
Gleichzeitig wurde ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Testungen innerhalb der Käthe-Kollwitz-Grundschule eingelegt, der die von Bildungsministerin Bettina Martin per Schreiben vom 23. April 2021 „Hinweise zur Teststrategie an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen: Einführung einer Testpflicht durch das Bundesinfektionsschutzgesetz“ Möglichkeiten unter Punkt 3 b) und 3 c) nicht berücksichtigt.
Hier die Festlegungen aus dem Bildungsministerium
Verpflichtet werden
- a) Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht/Wechselunterricht oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen;
- b) Schülerinnen und Schüler, die an der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen;
- c) Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen;
- d) alle an Schule Beschäftigten.
Die Testung ist für Kinder verpflichtend
- a) an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche, wenn Kinder oder Jugendliche in Präsenz am Unterrichtsbetrieb oder der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen,
- b) sofern für Kinder oder Jugendliche in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht,
- c) sofern Kinder oder Jugendliche nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend sind.
Die Verpflichtung kann erfüllt werden durch
das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden)
Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder die Teilnahme an einem Selbsttest in der Schule.
Möglich ist:
- a) die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes (Voraussetzung: Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests in der Schule/Anlage 2), wobei diese Möglichkeit besteht, soweit aus Mitteln des Landes beschaffte Selbsttests eingesetzt werden.
- b) eine durch Sie unterschriebene Selbsterklärung (Formular zur Selbsterklärung/Anlage 1) über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;
- c) eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde.
Die Verpflichtung gilt nicht
für Schülerinnen und Schüler, die an Abschlussprüfungen teilnehmen. Die Schulen müssen jedoch weiterhin die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen anbieten. Eine freiwillige Testung gemäß Ziffer 3 a) bis 3c) wird vor der jeweiligen Prüfung ausdrücklich empfohlen.
Verfahren bei positivem Testergebnis und bei respiratorischen Symptomen
Ein positiver Selbsttest stellt zunächst nur einen Anfangsverdacht auf eine mögliche Infektion dar. In diesem Fall sollen folgende Schritte berücksichtigt werden:
- d) Hat sich Ihr Kind in der Schule durch einen Selbsttest positiv auf Covid-19 getestet, wird es zunächst in einem extra Raum betreut. Aus diesem holen Sie oder eine beauftragte Person Ihr Kind von der Schule ab. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben in diesem Fall die Schule zu verlassen.
- e) Sofern ein positives Testergebnis bei Ihrem Kind vor einer Prüfung vorliegt, nimmt es am jeweiligen Prüfungstag nicht an der Prüfung teil. In diesem Fall ist die Teilnahme an der Prüfung am entsprechenden Nachschreibtermin vorgesehen.
- f) Bitte lassen Sie im Falle eines positiven Selbsttests Ihres Kindes unverzüglich einen PCR-Test beim Hausarzt durchführen. Erst damit kann abschließend festgestellt werden, ob tatsächlich eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Ein Nachweis über eine ärztliche Konsultation ist durch die Ihnen bekannte Selbsterklärung zu erbringen.
- g) Ihr Kind bleibt in häuslicher Selbstisolation, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
- h) Fällt dieser PCR-Test negativ aus, kann Ihr Kind die Schule wieder besuchen.
- i) Fällt dieser PCR-Test positiv aus, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt vor Ort über das Kontaktmanagement und das weitere Vorgehen in der Schule.
- j) Sofern Krankheitssymptome, die die Atmung betreffen, oder Fieber auftreten, ist der Schulbesuch, einschließlich der Teilnahme an Abschlussprüfungen, untersagt.
Zu Fragen des Datenschutzes erhalten Sie alle notwendigen Informationen von Ihrer Schule.