Ab Dienstag, den 8. Februar 2022 greifen entsprechend der Corona-Ampel im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wieder Verschärfungen, da dann die Maßnahmen der Stufe 4 (rot) gelten. Es schließen Indoorspielplätze sowie Schwimm- und Spaßbäder, wobei beispielsweise der schulische Schwimmunterricht und vereinsbasierte Angebote weiterhin durchgeführt werden können. Im Vereinssport sind die Änderungen für den Innen- und Außenbereich mit der 2G-Plus-Regelung und der Personenzahl zu beachten.
Kinos, Theater, Museen und soziokulturelle Zentren können unter Berücksichtigung der 2G-Plus-Regelung weiterhin öffnen. Zoos und Tierparks sind im Außenbereich mit 2G und im Innenbereich mit 2G-Plus auch geöffnet
Alle Einschränkungen und Einzelheiten können der Corona-Ampel entnommen werden. Eine entsprechende Bekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage ist erfolgt, da sich der Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen nicht mehr in der Stufe 3 (orange) befunden hat.
Das Gesundheitsamt bittet vor allem darum, dass die Kontaktbeschränkungen befolgt werden. Private Zusammenkünfte sind nur mit höchstens 10 Personen zulässig, wenn ausschließlich geimpfte und genesene Personen anwesend sind. Wenn bereits eine Person anwesend ist, die weder geimpft noch genesen ist, so gilt bei privaten Zusammenkünften mit Angehörigen des eigenen Haushalts, dass höchstens zwei Personen aus einem weiteren Haushalt hinzukommen aber insgesamt sind höchstens 10 Personen zulässig. Geimpfte und Genesene werden bei privaten Zusammenkünften bei der Zahl der Personen berücksichtigt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte muss sich mindestens fünf Tage hintereinander auf einer niedrigeren Stufe befinden, damit Lockerungen wieder möglich sind.
Bei der Stufe 4 (Rot) sind folgende Einschränkungen laut Corona-Landesverordnung vorgesehen:
- Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden.
- Privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte sind untersagt.
- Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
- Kinder und Schwangere zählen trotz fehlender Impfung als geimpfte Person, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können. (Kinder unter 7 Jahre müssen keinen Coronatest vorweisen)
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Es gilt in folgenden Bereichen die 3G-Pflicht (Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang)
- öffentlicher Personennah- und Fernverkehr (außer Taxis)
- Friseure
- Heilmittelbetriebe (das Testerfordernis entfällt bei medizinisch notwendigen Behandlungen)
- nicht öffentliche Kantinen
- religiöse Zusammenkünfte
- Fahr- Flug- und Jagdschulen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
- Außenbereiche kulturelle Ausstellungen, Museen (Innenbereiche gilt 2G-Plus)
- Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanischen Gärten(Innenbereiche gilt 2G-Plus)
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- körpernahe Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
- Gastronomie (Innenbereiche)
- Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
- Innenbereiche kulturelle Ausstellungen und Museen (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
- Bibliotheken und Archive
- Innenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen
- Vereinssport (maximal 15 Personen innen und maximal 25 Personen außen, Spiel- und Wettkampfbetrieb mit max. 100 Personen im Innen- und max. 200 Personen im Außenbereich)
- Fitnessstudios
- Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanischen Gärten (in den Außenbereichen gilt 2G)
- Fahr-, Flug- und Jagdschulen
- Spielhallen, Spielbanken usw.
- Musik- und Jugendkunstschulen (maximal 15 Personen innen und maximal 25 Personen außen)
- Chöre und Musikensembles (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
- Messen
- sexuelle Dienstleistungen (hier gilt FF2-Maskenpflicht)
- Innenbereiche von Unterkünften (bitte informieren Sie sich über die Testerfordernisse in Beherbergungen unter 9. Tourismus und Reisen)
- außerschulische Bildungseinrichtungen (außer beim Erwerb einer formalen Qualifikation)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
- Es kommt zu Schließungen und Untersagungen in folgenden Bereichen:
- Innen- und Außenbereiche von Freizeitparks
- Zirkusse
- Innen- und Außen Volksfeste
- Innenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen (in den Außenbereichen und Reisebus-Tourismus sowie Fahrgastschifffahrt gilt 2G-Plus)
- Indoor-Spielplätze, Indoorfreizeitaktivitäten
- Schwimm- und Spaßbäder (außer für Beherbergungsgäste, den Schwimmunterricht und vereinsbasierten Angeboten mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen, Spiel- und Wettkampfbetrieb mit max. 100 Personen im Innen- und max. 200 Personen im Außenbereich)
- Zuschauer von Sportveranstaltungen
- Tanzschulen (mit Ausnahme von geschlossenen Gruppen mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen)
- Diskotheken und Clubs
- geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte
- Veranstaltungen mit Publikumsverkehr
- Tanzveranstaltungen