Auch für die Schulen und damit für den Unterricht hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte eine weitere Allgemeinverfügung, unterzeichnet von Vizelandrat Kai Seiferth, erlassen. Demnach wurde im Präsenzunterrichts und der Notbetreuung eine Maskenpflicht verordnet. In den allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist an allen Schulstandorten unabhängig von der Trägerschaft der Präsenzunterricht untersagt.
Hier die 32. Allgemeinverfügung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Während des Präsenzunterrichts/der Notbetreuung der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen besteht unabhängig von der Trägerschaft die Pflicht für Schülerinnen und Schüler und alle in der Schule Beschäftigten, Mund und Nase mit einer Alltagsmaske, einem Schal, einem Tuch o. ä. zu bedecken. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Schülerinnen und Schüler von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Die Pflicht gilt nicht während des Sportunterrichts und während der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.
In den allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist an allen Schulstandorten unabhängig von der Trägerschaft der Präsenzunterricht untersagt. Für die Abschlussklassen 10 der Mittleren Reife in den Regionalen Schulen und Gesamtschulen, die Abschlussklassen 12 und 13 an den Gymnasien, Gesamtschulen und des Abendgymnasiums sowie für die Abschlussklassen 9 und 10 an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und die Abschlussklasse 10 am Überregionalen Förderzentrum ist Präsenzunterricht gestattet. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von Satz 1 abgewichen werden.
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist eine auf den äußersten Bedarfsfall gerichtete Notbetreuung durch die Schule sicherzustellen. In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie dem Überregionalen Förderzentrum Neubrandenburg ist für alle Jahrgangsstufen eine auf den äußersten Bedarfsfall gerichtete Notbetreuung durch die Schule sicherzustellen.
An den beruflichen Schulen ist an allen Schulstandorten und unabhängig von der Trägerschaft ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen. Der Präsenzunterricht für die Abschlussklassen der dualen bzw. vollzeitschulischen Ausbildungen ist gestattet. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von der Pflicht nach Satz 1 abgewichen wer-den.
Die 32. Allgemeinverfügung vom 28.12.2020 wird widerrufen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.01.2021 in Kraft.
Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten. Diese Maßnahmen sind nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.