Sportstudios und Breitensport starten durch
Ab dem 25. Mai 2020 ist Training für Freizeitsportlerinnen und -sportler in Sporthallen und Gymnastikräumen wieder möglich. Auch Fitness- und Yogastudios, Tanzschulen und Freibäder dürfen zu diesem Termin öffnen. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung des Landes hat das Kabinett auf seiner Sitzung beschlossen.
Für die konkrete Umsetzung der Wiederaufnahme von Sport in Hallen und Räumen hat der Landessportbund (LSB) in Kooperation mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales und dem Sportministerium klare Vorgaben für die Vereine erarbeitet, die auf der Homepage des LSB und des Ministeriums veröffentlicht werden und als Anlage dieser PM beigefügt sind.
Die Landesregierung hat heute zudem entschieden, dass zum 25. Mai auch Fitnessstudios und weitere gewerbliche Indoor-Sportangebote wie Tanz- und Yogastudios ihren Betrieb wiederaufnehmen können. „Voraussetzung ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist“, verdeutlichte Sportministerin Stefanie Drese.
Für Fitnessstudios gilt insbesondere:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen
- der Zugang zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Personen in das Studio gelangen, als Plätze in den Kursräumen vorhanden sind und die Geräte nach den nachfolgenden Regeln zu nutzen sind ersatzweise ist als Maßstab pro 10 qm Fläche im Studio nicht mehr als eine Kundin bzw. Kunde zugelassen Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren
- Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten mindestens 2 Meter beträgt über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen diese ist vor Ort auszuhängen
- Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren
- das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch während des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung zurückzugreifen
- Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen gegeben ist
- die Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen und Solarien ist untersagt
- zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Kundinnen und Kunden in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs des Studios § 3 Absatz 1 Nr. 6 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuweisen Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Regeln in Sporthallen:
Für die konkrete Umsetzung der Wiederaufnahme von Sport in Hallen und Räumen hat der Landessportbund (LSB) in Kooperation mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales und dem Sportministerium klare Vorgaben für die Vereine erarbeitet, die auf der Homepage des LSB und des Ministeriums veröffentlicht.
- Allgemein
- Führung einer Tagesanwesenheitsliste zur Nachverfolgung von Covid-19 Erkrankungen.
- Einhaltung des Abstandsgebotes von 2,0 Metern (maximal 1 Person auf 10 qm).
- Umsetzung Handhygiene unmittelbar nach Eintreffen in Sportstätte
- Mitarbeiter*innen, die besonderen Risikogruppen angehören, können nur auf eigenen Wunsch, nach Abwägung des eigenen Gesundheitszustandes, zu einer Tätigkeit herangezogen werden.
- Teilnehmende mit Symptomen für eine Covid-19 Erkrankung dürfen nicht an Angeboten teilnehmen bzw. die Sportstätten besuchen.
- Teilnehmende, die aufgrund spezifischer Vorerkrankungen besonders stark durch eine Covid-19-Infektion gefährdet sind, sollten Angebote nicht wahrnehmen bzw. die Sportstätte nicht besuchen. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Die möglichen Teilnehmenden sind darüber in geeigneter Weise aufmerksam zu informieren (Aushänge, Gespräche u.a.).
- Die Trainer*innen und Übungsleiter*innen werden in die Hygienebestimmungen des Vereins eingewiesen und haben deren Kenntnis schriftlich bestätigt.
- Den Trainer*innen und Übungsleiter*innen werden notwendige Materialien zur Einhaltung der Hygienevorschriften (z. B. Mund-Nasen-Schutz, Maßband/Zollstock) zur Verfügung
- Gästen und Zuschauer*innen ist der Zutritt zur Sportstätte nicht gestattet. Kinder unter 14 Jahren dürfen durch eine Person begleitet werden.
- An-/Abfahrt
- Einzeln, keine Fahrgemeinschaften
- ÖPNV vermeiden
- Verlassen der Sportanlage unmittelbar nach Ende der Sporteinheit unter Einhaltung der
- Vorräume
- Geregelter Zutritt (maximal 1 Person auf 10 qm)
- Wenn möglich getrennte Ein- und Ausgänge und markierte Wegeführungen („Einbahnstraßen-System“)
- Aushänge informieren über die wichtigsten Verhaltens- und Hygieneregeln
- Umkleiden
- bleiben geschlossen
- Sonstige Gemeinschafts- Gesellschaftsräume
- bleiben geschlossen
- Sporthallen & Gymnastikräume
- Geregelter Zutritt (maximal 1 Person auf 10 qm)
- Sporträume mehrmals täglich (mindestens alle zwei Stunden) über mehrere Minuten durch vollständig geöffnete Fenster stoß- bzw. querlüften
- Sporträume durch Gruppen zeitversetzt nutzen und vor Nutzung gut durchlüften
- Reinigung von Böden in höherer Regelmäßigkeit und ggf. anlassbezogen durchführen
- Gründliche und wenn möglich tägliche Reinigung von stark frequentierten Bereichen, wie: Türklinken, Fenstergriffe, weitere Griffe im Raum, Treppen- und Handläufe, Lichtschalter
- Gründliche Reinigung oder Desinfektion der Handkontaktflächen und Stellen mit sichtbarer Kontamination mit Sekreten vor und nach dem Gebrauch von Sportgeräten und -materialien
- Mindesten 10 Minuten Pause zwischen zwei Trainingseinheiten zur Durchführung der Hygienemaßnahmen
- Krafträume & Fitnessstudios
- Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig besetzten Sportgeräten mindestens 2,0 Meter beträgt
- unzulässig ist aufgrund der Aerosolbelastung hochintensives Ausdauertraining (Indoor Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining).
- Sanitärbereich
- Bereitstellung von ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtüchern in allen Toilettenräumen
- Vorhandensein von Auffangbehältern für Einmalhandtücher und Toilettenpapier
- Tägliche Reinigung von Toilettensitzen, Armaturen, Waschbecken und Fußböden
- Übungsgruppen
- Gruppengröße der zur Verfügung stehenden Fläche und der Trainingsform angepasst (maximal 1 Person auf 10 qm)
- Feste Gruppenstruktur
- Gleichbleibende Zusammensetzung von Kleingruppen
- Anwesenheitsliste für jede Trainingseinheit
- Einwilligung zur Weitergabe der Kontaktdaten der Teilnehmenden und Übungsleiter an die Gesundheitsbörde (auf Verlangen)
- Trainingsbetrieb-Einhaltung des Abstandsgebotes
- Bei Einheiten mit hoher Bewegungsaktivität sollte der Mindestabstand vergrößert werden (Richtwert: 4-5 Meter nebeneinander bei Bewegung in die gleiche Richtung).
Drese: „Ich freue mich, dass ab dem 25. Mai 2020 auch Freibäder unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen öffnen können.“ Der Betreiber hat ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes und von der zuständigen Behörde zu genehmigendes Sicherheits- und Hygienekonzept zu erstellen. Insbesondere müsse die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen beschränkt werden.