„In Mecklenburg-Vorpommern ist die Rechtspflegerausbildungs- und Prüfungsordnung vom 17. Juni 1994 nun neu gefasst. Sie ist mit dem 1. August 2022 in Kraft getreten. Die Anpassungen wurden erforderlich, da sich die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung geändert haben. Der fachtheoretische Prüfungsteil ist nun erweitert und an das Studienmodell der meisten Bundesländer angeglichen worden. Somit erhalten die Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Rechtspflegerdienst eine bessere Vergleichbarkeit ihres Studiums mit den anderen Ländern. Auch wird für das Ablegen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mehr Rücksicht auf individuelle Voraussetzungen als bislang genommen. Weitere Änderungen sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen vorgesehen. Mit der Neufassung wird die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Verordnung auch sprachlich zum Ausdruck gebracht“, so die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Bernhardt.
Das Rechtspflegestudium wird in Mecklenburg-Vorpommern an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow angeboten. Die Voraussetzungen für die Befähigung zur Rechtspflegerin / zum Rechtspfleger regelt § 2 des Rechtspflegergesetzes. Die Befähigung wird im Rahmen eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes und durch das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben. § 2 des Rechtspflegergesetzes schreibt bundeseinheitlich Fachstudienzeiten an einer Fachhochschule und berufspraktische Studienabschnitte bei einem Ausbildungsgericht bzw. einer Ausbildungsstaatsanwaltschaft vor. Einzelheiten wie die Gliederung des Vorbereitungsdienstes, die Studieninhalte oder die Prüfung werden durch die von den Ländern erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt.