Angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Landesregierungen Ende Oktober umfangreiche Betriebsschließungen und -einschränkungen im November vereinbart. „Für die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen stellen die Maßnahmen eine außerordentliche Belastung dar. Hier greifen verschiedene Programme zur Unterstützung. Der Bund hat eine entsprechende Plattform heute freigeschaltet. Die Anträge können über eine bundeseinheitliche IT-Plattform gestellt werden. Die Antragsstellung kann ab sofort erfolgen. Entscheidend ist, dass Abschlagszahlungen nun schnell ermöglicht werden. Viele Unternehmen sind auf die Unterstützung angewiesen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch. Die Antragstellung kann voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Informationen zur Novemberhilfe
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder einstellen mussten (direkt Betroffene). Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden zu den direkten Betroffenen gezählt.
Auch antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer Schließungsanordnung betroffen sind, aber nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene); zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet (indirekt Betroffene) oder ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert (über Dritte Betroffene).
Wer nicht antragsberechtigt ist, aber dennoch hohe Umsatzeinbußen hat, kann vom Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe II eine Erstattung seiner Fixkosten von bis zu 90 Prozent erhalten und in Ergänzung dazu vom Land eine Personalkostenerstattung sowie eine Erstattung von Tilgungen und Leasingraten.
Mit der Novemberhilfe leistet der Bund einen Beitrag zu im November 2020 entfallenen Umsätzen. Die Unternehmen, die im Sinne der Novemberhilfe Betroffene sind, erhalten einmalig 75 Prozent ihres Vergleichsumsatzes 2019. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im November 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Die Berechnung erfolgt tageweise anteilig für die Dauer der Schließungen im November 2020, längstens für die Dauer der direkten oder indirekten Betroffenheit des Antragstellers. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II, aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, Versicherungsleistungen und Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Informationen zur Novemberhilfe 2020
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder einstellen mussten (direkt Betroffene). Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden zu den direkten Betroffenen gezählt.
Auch antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer Schließungsanordnung betroffen sind, aber nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene); zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet (indirekt Betroffene) oder ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert (über Dritte Betroffene).
Wer nicht antragsberechtigt ist, aber dennoch hohe Umsatzeinbußen hat, kann vom Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe II eine Erstattung seiner Fixkosten von bis zu 90 Prozent erhalten und in Ergänzung dazu vom Land eine Personalkostenerstattung sowie eine Erstattung von Tilgungen und Leasingraten.
Mit der Novemberhilfe leistet der Bund einen Beitrag zu im November 2020 entfallenen Umsätzen. Die Unternehmen, die im Sinne der Novemberhilfe Betroffene sind, erhalten einmalig 75 Prozent ihres Vergleichsumsatzes 2019. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im November 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Die Berechnung erfolgt tageweise anteilig für die Dauer der Schließungen im November 2020, längstens für die Dauer der direkten oder indirekten Betroffenheit des Antragstellers. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II, aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, Versicherungsleistungen und Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Wer wird unterstützt?
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder einstellen mussten (direkt Betroffene). Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden zu den direkten Betroffenen gezählt. Auch antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer Schließungsanordnung betroffen sind, aber nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene); zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet (indirekt Betroffene) oder ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert (über Dritte Betroffene).
Wer nicht antragsberechtigt ist, aber dennoch hohe Umsatzeinbußen hat, kann vom Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe II eine Erstattung seiner Fixkosten von bis zu 90 Prozent erhalten und in Ergänzung dazu vom Land eine Personalkostenerstattung sowie eine Erstattung von Tilgungen und Leasingraten.
Was wird erstattet?
Mit der Novemberhilfe leistet der Bund einen Beitrag zu im November 2020 entfallenen Umsätzen.
Wie wird unterstützt?
Die Unternehmen, die im Sinne der Novemberhilfe Betroffene sind, erhalten einmalig 75 Prozent ihres Vergleichsumsatzes 2019. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im November 2019. Im Falle von Soloselbständigen kann alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.
Die Berechnung erfolgt tageweise anteilig für die Dauer der Schließungen im November 2020, längstens für die Dauer der direkten oder indirekten Betroffenheit des Antragstellers.
Leistungen aus der Überbrückungshilfe II, aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, Versicherungsleistungen und Kurzarbeitergeld werden angerechnet.