Die Landesregierung hat auf ihrer heutigen Kabinettsitzung den Termin für die Landtagswahl festgelegt. Gewählt wird am Sonntag, den 26. September 2021. Der dann zu wählende achte Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wird seine Aufgaben bis zum Jahr 2026 ausüben.
„Die Vorbereitungen auf die Landtagswahl und die Bundestagswahl, die ja am gleichen Tag stattfinden wird, laufen in diesem Jahr unter Pandemie-Bedingungen. Das Wahlrecht ist und bleibt aber das höchste Gut in der Demokratie und das Wahlrecht ist das wichtigste Mitwirkungsrecht in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat“, betont Innenminister Torsten Renz. „Die Bürgerinnen und Bürger können mit einer hohen Wahlbeteiligung ein Zeichen für die Stärke der Demokratie setzen.“
Um den strengen Anforderungen an Wahlen einerseits und den Einschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung andererseits Rechnung zu tragen, hat der Landtag im Dezember 2020 eine Novellierung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf den Weg gebracht. „Auch wenn wir alle hoffen, dass die Wahlen im September in der gewohnten und bewährten Form ablaufen können, müssen wir Vorsorge treffen, wenn die äußeren Umstände dies nicht erlauben“, so der Minister.
Landeslisten und Kreiswahlvorschläge können gemäß § 55 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) von Parteien,
Kreiswahlvorschläge gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 LKWG M-V auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei kann gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.
Der Wahlkreisbewerber einer Partei kann nach § 56 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V gleichzeitig als Landeslistenbewerber derselben Partei aufgestellt sein.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nach § 15 Absatz 3 LKWG M-V nicht zulässig.
Der Bewerber einer Partei muss nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V Mitglied dieser Partei
oder parteilos sein.
Die Wahlbewerber einer Partei werden in verbindlicher Reihenfolge nach § 15 Absatz 4 LKWG M-V in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von den zur Landtagswahl jeweils wahlberechtigten Parteimitgliedern aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Die Wahlen für die Vertreterversammlung können gemäß § 56 Absatz 3 LKWG M-V seit dem 5. April 2020 stattfinden.
Wahlkreisbewerber von Parteien können nach § 56 Absatz 1 LKWG M-V gewählt werden
- in einer Wahlkreisversammlung durch die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, in einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei.
Die Landeslistenbewerber sind nach § 56 Absatz 2 LKWG M-V in verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung gemäß § 15 Absatz 4 LKWG M-V zu wählen. Die Anzahl der Personen auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.
Die Wahlen zur Aufstellung der Bewerber dürfen gemäß § 56 Absatz 3 LKWG M-V seit dem 5. Juli 2020 stattfinden.