In Mecklenburg-Vorpommern gilt ab heute die Corona-Ampelstufe Orange. Grund dafür ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten gemäß der risikogewichteten Einstufung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales am 01. Januar 2022 landesweit den Schwellenwert von 9 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat. Für die Mecklenburgische Seenplatte hat das aber keine Auswirkungen, hier bleibt es nach wie vor bei den Einschränkungen der Klasse „Rot“.
Mecklenburg-Vorpommern liegt seit dem 27. Dezember 2022 unter diesem für die Eingruppierung in die Warnstufen maßgeblichen Schwellenwert (Schwellenwert über sechs und unter neun).
Gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 Corona-LVO M-V gelten daher ab dem übernächsten Tag, also ab dem 3. Januar 2022, landesweit die Maßnahmen nach § 1e Absätze 3 und 4, § 1f Absätze 2 und 3, § 1g Absätze 1 bis 3 Corona-LVO M-V sowie die in der Corona-LVO M-V genannten Maßnahmen, die an die Warnstufe 3 der risikogewichteten Einstufung anknüpfen.
In der Corona-Ampelstufe Orange bleiben in Mecklenburg-Vorpommern Zusammenkünfte (innen und außen) für Geimpfte und Genesene nur mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Auch die Beschränkung für Zusammenkünfte, an denen Ungeimpfte beteiligt sind, bleibt bestehen. Es dürfen sich nur ein Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen (maximal jedoch 10 Personen).
In Landkreisen und kreisfreien Städte, die laut der risikogewichteten Einstufung des LAGuS in der Warnstufe Rot bzw. Rot+ sind, gelten auch weiterhin die Regeln und Maßnahmen dieser Warnstufe. Der landesweite Wechsel in die Warnstufe Orange wirkt sich also nur für die Landkreise und kreisfreien Städte aus, die nicht in der Warnstufe Rot bzw. Rot+ sind.
In der Mecklenburgischen Seenplatte gelten derzeit per Corona-Landesverordnung folgende Einschränkungen:
Private Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Haushalt und max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt (insgesamt max. 10 Personen) – unabhängig davon, ob innen oder außen. Geimpfte und Genesene
werden bei der Zahl der Personen berücksichtigt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
- Private Zusammenkünfte im Innen- und Außenbereich mit max. 10 Personen. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet. (gilt nur für geimpfte oder genesene Personen).
- In Innenbereichen auch am Platz und bei Abstand. Sowie im Außenbereich, wenn Abstand nicht gehalten werden kann, gilt eine Maskenpflicht.
- Im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung gilt 2G. Ausgenommen sind Einzelhandel für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenmärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel,
Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
Optiker, Hörgerätakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel. - Körpernahe Dienstleistungen außer Frisöre und Heilmittelbereich gilt 2G-Plus.