Nach der heutigen Sondersitzung der geschäftsführenden Landesregierung verkündete Ministerpräsidentin Manuela Schwesig in Schwerin, dass Mecklenburg-Vorpommern ab dem 13. November 2021 die 2G-Regel in etlichen Bereichen einführt, wenn im Landkreis die Corona-Ampel auf „Orange“ wechselt. Gleichzeitig gab Ministerpräsidentin Schwesig bekannt, dass die MV-Corona-Ampel überarbeitet wird. Diese springt fortan sensibler in die nächsthöhere Stufe.
„Auch bei uns im Land steigen die Coronazahlen. Wir haben jetzt eine Inzidenz von 187, das ist der höchste Wert, den unser Land je hatte“, so Manuela Schwesig und schob diesen Wert auf die ungeimpften Personen in Mecklenburg-Vorpommern: „Es sind vor allem die Ungeimpften, die von Corona betroffen sind. Bei den Ungeimpften liegt die Inzidenz bereits bei 375, bei den Geimpften liegt sie mit 46 deutlich darunter.“ Gleichzeitig schlussfolgerte die Ministerpräsidentin: „Wir Geimpften dürfen uns nicht in zu großer Sicherheit wiegen. Auch alle Geimpften können sich anstecken und deshalb müssen Ungeimpfte und Ungeimpfte gleichermaßen achtsam sein.“ Soll heißen, die Corona-Auflagen „Abstand, Maske und Hygiene“ sollten weiterhin eingehalten werden.
Auch die steigende Auslastung der Krankenhäuser und speziell der Intensivstationen (IST) sprach Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und präsentierte den Beschluss der Landesregierung: „Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass wir wieder in den kommenden Wochen in unserem Land stärkere Schutzmaßnahmen brauchen.“
Die von der Landesregierung beanspruchten Experten sind der Meinung, dass die Corona-Ampel in Mecklenburg-Vorpommern, die sich nicht nur an der Inzidenz, sondern auch an der Hospitalisierung orientiert, überarbeitet werden soll. „Wir haben deshalb vereinbart, dass unseren Gesundheitsexperten die Corona-Ampel in ihrer Wirksamkeit überprüfen“, dankte die Ministerpräsidentin für die Unterstützung.
So haben die Experten empfohlen, dass zwar die Corona-Ampel MV mit ihren vier Warnstufen bleiben kann, aber die Grenzwerte der Hospitalisierung werden nunmehr runtergesetzt. „Und deshalb werden die Warnstufen gelb, orange und rot auch zukünftig früher erreicht“, verdeutlicht Manuela Schwesig und setzte gleich noch einen Bonus drauf: „Außerdem sind wir im Kabinett zum Ergebnis gekommen, dass wir weitere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Zum Beispiel die 2-G-Pflicht.“
Heißt ab Stufe „Orange“ gilt zukünftig in Innenbereichen eine 2-G-Pflicht. Das betrifft unter anderem Restaurants mit der Innengastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Theater, Kinos, kulturelle Einrichtungen wie Bibliotheken, Konzerthäuser, Zoos mit den Inneneinrichtungen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Sportstudios oder Fitnessstudios, Diskotheken und Bars.
Auch den Amateursport trifft diese 2-G-Regel für Sportler und Zuschauer. Im Profisport gilt das für Zuschauer.
Ausnahmen gelten dann lediglich für Personen, die sich aus medizinsicher Sicht nicht impfen können, Kinder unter sieben Jahre, Kinder von sieben bis elf Jahre mit negativem Coronatest. Für Jugendliche von zwölf bis 18 Jahre gilt nur eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 mit Negativtest.
Mitarbeiter die nicht geimpft sind, müssen sich im 2-G-Regel-Modus täglich testen.
Die neue Verordnung tritt ab dem 13. November 2021 in Kraft.
Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt drei Tage in Folge die Warnstufe „orange“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in verschiedenen Innenbereichen die 2G-Regel. Das bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zugang zu diesen Einrichtungen haben.
Bei Warnstufe „Orange“ gilt 2G künftig in folgenden Bereichen:
- In den Innenbereichen der Gastronomie
- Bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit)
- Auf Messen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen. (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Indoorfreizeitaktivitäten, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren
- Im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
- Diskotheken, Clubs und Bars.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind:
- Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind.
- Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
- für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
- für eine Übergangszeit bis zum 31.12 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.
Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.
Erreicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt an drei Tagen in Folge die Warnstufe „Rot“ auf der Corona-Ampel, tritt in weiteren Bereichen die 2G-Pflicht in Kraft:
- bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Kosmetik, Tattoostudio) mit Ausnahme der Friseure und der Heilmittelbetriebe,
- in außerschulischen Bildungseinrichtungen mit Ausnahme von Veranstaltungen oder Maßnahmen, die zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen,
- beim Kinder- und Jugendsport,
- in Musik- und Jugendkunstschulen,
- in Fahr-, Flug- und Jagdschulen,
Dabei gelten dieselben Ausnahme- und Testregelungen wie bei Stufe „orange“.