Sie haben es fast nicht mehr geglaubt, aber inständig gehofft – ab morgen können die Gesundheits- und Fitnessstudios in Mecklenburg-Vorpommern wieder ihre Türen öffnen und den Sport zur Gesundheitsförderung anbieten. Auch Schwimmhallen können unter bestimmten Voraussetzungen für den Vereinssport und für den Schwimmunterricht wieder öffnen. Hier alle Corona-Regeln, die ab dem 09.12.2021 in MV gelten:
Die Corona-Ampel steht in MV seit mehr als fünf Tagen infolge auf Orange. Folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten ab Donnerstag, 09. Dezember 2021, in weiten Teilen Mecklenburg-Vorpommerns:
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nach den Beschlüssen von Bund und Ländern auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Allerdings werden dabei Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahre weiterhin nicht mitgerechnet. Sie können also noch hinzukommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.
2G-plus-Regel in Innenbereichen
In den Innenbereichen gelten weiter die 2G-plus-Regeln. Das heißt: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen.
Die 2G-plus-Regel gilt:
- in den Innenbereichen der Gastronomie
- bei Veranstaltungen im Innenbereich. Diese dürfen in der Stufe „orange“ mit maximal 50 Prozent der vorhandenen Sitzplatzkapazitäten stattfinden. Wenn der Veranstaltungsort dies zulässt, können maximal 200 Personen teilnehmen.
- bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an anderen Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit. Diese sind in der Stufe Orange auf 50 Personen beschränkt
- auf Messen
- in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten auf Indoorspielplätzen und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren.)
- im Tourismus. Hier ist ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts erforderlich. Bei einer Übernachtung im Ferienhaus bzw. einer Ferienwohnung ohne Gemeinschaftseinrichtungen genügt ein Anreisetest. Ausnahmen von der 2G-plus-Regel gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, wenn sie in einem Hotel übernachten. Bei Beherbergungen in einer Ferienwohnung oder in einem Ferienhaus ist dann alle drei Tage ein Test nötig.
- bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.
2G im Einzelhandel
Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern gilt in Teilen des Einzelhandels bundesweit die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel. Die 2G-Regel gilt aber beispielsweise in Kleidungsgeschäften oder im Elektronikmarkt.
Weitere 2G-Bereiche
Auch in weiteren Bereichen gilt die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur Genesene und Geimpfte haben Zutritt:
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
- Vereinsbasierter Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
Regeln für Sport- und andere Außenveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen im Außenbereich und anderen Außenveranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Bei diesen Veranstaltungen dürfen in der Stufe Orange maximal 50 Prozent der vorhandenen Plätze bis zu einer Obergrenze von 1.000 Personen belegt werden.
Auf Weihnachtsmärkten gilt bei Stufe Orange die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur Genesene und Geimpfte dürfen den Weihnachtsmarkt besuchen
Ausgenommen von der 2G bzw der 2G-Plus-Regel sind jeweils:
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
- für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.
- Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind (sie sind von der Testpflicht befreit)
- bei Schülerinnen und Schülern genügt ab sofort grundsätzlich der Schülerausweis als Testzertifikat (außer in den Ferien)
- damit können alle Schülerinnen und Schüler u.a. mit ins Restaurant kommen, am Vereinssport teilnehmen oder auf den Weihnachtsmarkt gehen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Landkreisen der Stufe Rot (derzeit: MSE, LRO, VR, VG und HRO)
Bitte beachten Sie, dass in den Kreisen Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald und in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten.
Beispielsweise:
- bei Veranstaltungen dürfen nur noch 30 Prozent der Sitzplätze bis zur Obergrenze von 200 Personen innen und 1.000 Personen besetzt werden
- an Feiern in der Gastronomie oder an anderen Veranstaltungsorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit dürfen nur noch 30 Personen teilnehmen.
- Weihnachtsmärkte finden unter der 2G-Plus-Regel statt
Wenn das Land oder ein Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt 7 Tage auf der Stufe Rot steht und gleichzeitig eine anhaltende Überlastung des Gesundheitssystems droht, werden weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen. Das ist aktuell im Kreis Mecklenburgische Seenplatte und im Landkreis Rostock der Fall. Dort sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen (Kinos, Theater, Konzerthäuser, die Innenbereiche von Ausstellungen und Museen, Chöre, Ensembles, Freizeitparks, Zirkusse, die Innenbereiche von Zoos und Tierparks, Volksfeste, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, tourismusaffine Dienstleistungen, Indoorspielplätze und andere Innenfreizeiteinrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder, vereinsbasierter Sport, Tanzschulen, Spielhallen, Soziokulturelle Zentren).
Aber:
- Fitnessstudios können auch in diesem Fall unter Beachtung geöffnet bleiben
- der Kinder- und Jugendsport sowie Angebote für geschlossene Gruppen im Rahmen des vereinsbasierten Sports bleiben weiter möglich.
- Schwimm- und Spaßbäder können für vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen sowie für geschlossene Schwimmkurs- und -unterrichtsgruppen öffnen.
- Die zulässigen Gruppengrößen im Vereinssport sowie bei der Nutzung der Schwimmbäder liegen bei 15 Personen im Innen- und 25 Personen im Außenbereich.
- Dabei gelten jeweils die 2G-Plus-Regeln mit den bekannten Ausnahmen und Testerfordernisse für Kinder, Jugendliche, Schwangere und Personen, die sich nicht impfen lassen können