Im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, die am 4. Januar 2021 für die Schulen in Kraft tritt, sorgte scheinbar jede Menge Beamtendeutsch für viele Nachfragen. Aus diesem Grund hat die Kreisverwaltung hier nochmal vereinfacht erläutert, was mit den Schulen der Mecklenburgischen Seenplatte passiert, wo Unterricht und wo Distanzunterricht stattfinden und was sonst für Auflagen durch Landrat Heiko Kärger verordnet wurden:
Die Allgemeinverfügung betrifft alle Schulen im Landkreis – die allgemeinbildenden ebenso wie die beruflichen Schulen. Ab der 5. Klasse und höher ist ab 4. Januar 2021 Distanzunterricht Pflicht. Anders gesagt: die Schüler lernen von zu Hause. Je nach Ausstattung der Schulen und der Familien, erhalten sie ihre Aufgaben und Informationen per Video oder per Post. Darauf sollten die Schulen im Landkreis vorbereitet sein. In den zurückliegenden Wochen haben die oberen Klassen verschiedene Wege und Möglichkeiten bereits trainiert oder angewendet.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Können Eltern mit Kindern in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ihre Kinder nicht zu Hause betreuen, gibt es eine Notbetreuung in den Schulen.
Eine weitere Ausnahme ist mit Blick auf die Auszubildenden geschaffen worden, die demnächst in die Prüfungen und den Ausbildungsabschluss gehen. Für sie kann Präsenzunterricht organisiert werden. Jedoch unter der Bedingung, dass maximal nur die Hälfte der Schüler in den Unterricht an der Beruflichen Schule kommen darf. Die beruflichen Schulen entscheiden selbst, wann und für wen der direkte Unterricht notwendig ist. Und sie haben den entsprechenden Wechselunterricht von Gruppen zu organisieren. Eine Bedingung jedoch lautet: Präsenzunterricht ist nur in Abstimmung und mit Genehmigung des Gesundheitsamtes möglich. Jeglicher Präsenzunterricht muss mit Mund-Nase-Schutz stattfinden.
Auch für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Lernen kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises von der Pflicht zum Distanzunterricht, der hier ab der Sekundarstufe vorgesehen ist, abgewichen werden. Kindern, denen zu Hause keine Betreuung ermöglicht werden kann, werden von den Schulen aufgenommen.
Diese neuen Festlegungen stehen nicht im Gegensatz zu den bekannten und schon geltenden Regelungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Land hat zwar die Pflicht zur Anwesenheit für alle Schüler bis zum 8. Januar 2021 aufgehoben. Jedoch gilt bezüglich der Landesregelungen, dass die Schulen für die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 geöffnet sind. In diesem Punkt geht die kreisliche Regelung einen Schritt weiter: Ab Klasse 5 ist es Pflicht, den Distanzunterricht anzubieten.
Was die Kinder an den Grundschulen betrifft, so bedeutet die Allgemeinverfügung des Landkreises nicht, dass die 1. bis 4. Klassen wieder zum Unterricht erscheinen müssen. Sondern für sie gilt weiterhin die Kann-Bestimmung des Landes. Wer also sein Grundschul-Kind zu Hause beschulen möchte, kann das bis zum 8. Januar 2021 tun. Das lassen die Landesregelungen und die kreislichen Regelungen zu, die zum jetzigen Zeitpunkt gelten.
Ziel der 32. Allgemeinverfügung ist eine weitere Kontakteinschränkung. Alle Eltern, denen es möglich ist, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, kommen somit dem Anliegen dieser Verfügung entgegen.
32. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Wortlaut
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg- Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (GVOBl. M-V S. 1414) sowie § 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) folgende Allgemeinverfügung:
Während des Präsenzunterrichts der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen besteht unabhängig von der Trägerschaft die Pflicht für Schülerinnen und Schüler und alle in der Schule Beschäftigten, Mund und Nase mit einer Alltagsmaske, einem Schal, einem Tuch o. ä. zu bedecken. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Schülerinnen und Schüler von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Die Pflicht gilt nicht während des Sportunterrichts und während der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.
In den allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist an allen Schulstandorten unabhängig von der Trägerschaft ab der Jahrgangsstufe 5 und höher ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen. Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und dem Förderschwerpunkt Lernen gilt die Pflicht zur Distanzbeschulung ab der Sekundarstufe I. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von der Pflicht nach Satz 1 abgewichen werden.
Bei der Umsetzung des Distanzunterrichts für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ist eine Notbetreuung durch die Schule sicherzustellen.
An den beruflichen Schulen ist an allen Schulstandorten und unabhängig von der Trägerschaft ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von der Pflicht nach Satz 1 abgewichen werden. Bei einer Abweichung nach Satz 2 und Durchführung einer Beschulung mit Unterrichtspräsenz ist sicherzustellen, dass höchstens 50 % der regelanwesenden Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Die Schulen entscheiden dann nach eigener pädagogischer Disposition, welches Ausbildungsangebot in Distanz- bzw. im Präsenzunterricht und zu welchen Anteilen oder ob in kleineren Kursen beschult wird.
Die 24. Allgemeinverfügung vom 30.11.2020, die 25. Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 und die 29. Allgemeinverfügung vom 10.12.2020 werden widerrufen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 04.01.2021 in Kraft.
Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten. Diese Maßnahmen sind nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.