Unter Berufung auf einen Inzidenzwert von über 150 für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde heute durch Landrat Heiko Kärger die „31. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Regelung von Einschränkungen für private Zusammenkünfte“ erlassen. Diese tritt ab dem 18. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 in Kraft und verfügt: „… weitere Kontakteinschränkungen - Danach müssen private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes und eine weitere Person beschränkt werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Weihnachtsfest vom 24. bis zum 26. Dezember 2020.“ Auf Nachfrage beim Landkreis konnte dieser keine Auskunft geben, wie es sich morgen mit den Schulen verhält oder was im Supermarkt noch legal ist....
31. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
zur Regelung von Einschränkungen für private Zusammenkünfte / COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.2020 (GVOBl. M-V S. 1329) folgende Allgemeinverfügung:
- Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur zwischen Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person zulässig. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
- Die Allgemeinverfügung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt am 10. Januar 2021 außer Kraft. Die Regelung nach Nr. 1 findet keine Anwendung vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020.
- Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten.
Diese Maßnahme ist nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.