Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat gestern die 43. Allgemeinverfügung erlassen und darin Schutzvorkehrungen konkretisiert, die das Verhalten im öffentlichen Raum bzw. unter freiem Himmel betreffen. So ist weiterhin zwischen 18 Uhr und 6 Uhr der Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen und anderen Orten unter freiem Himmel untersagt. Das betrifft beispielsweise Parkplätze, Haltestellen, Eingangsbereiche von Supermärkten und Geschäften, Tankstellen und Parkanlagen. Die vollständige Liste der Orte ist in der Allgemeinverfügung zu lesen, die auf der Internetseite des Landkreises bekannt gemacht wurde.
Die Mund-Nase-Bedeckung ist zukünftig in allen verkehrsberuhigten Zonen nicht mehr erforderlich. Sie ist jedoch draußen in Warteschlangen, auf Bahnsteigen, an Haltestellen und zwischen 10 und 18 Uhr in Fußgängerzonen nach wie vor zu tragen. Unabhängig von diesen kreislichen Konkretisierungen gelten selbstverständlich die in der Corona-Landesverordnung festgelegten Schutzmaßnahmen zu Kontaktbeschränkungen.
Diese neue Allgemeinverfügung tritt am 17. März 2021 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Zugleich wurde damit die 30. Allgemeinverfügung des Landkreises vom 11. Dezember 2020, widerrufen.
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt auf fachaufsichtliche Weisung in der Fassung der Siebten Neufassung vom 12.02.2021 der fachaufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 - MV-Corona-Ampel nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2020 (BGBl. I S. 3136), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 1 Abs. 1 S. 7 und § 1 Abs. 2 S. 3 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.03.2021 (GVOBl. M-V S. 211), sowie § 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBl. M-V S. 410) folgende Allgemeinverfügung:
1. Der Konsum von Alkohol ist auf folgenden öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an folgenden sonstigen Orten unter freiem Himmel in der Zeit von 18:00 bis 6:00 Uhr untersagt:
- vor gastronomischen Einrichtungen, einschließlich Bars, Imbissen und Cafés
- in Fußgängerzonen
- auf Sport und Spiel gewidmeten Flächen
- auf Plätzen, auf denen Wochen- oder Spezialmärkte stattfinden
- an Haltestellen
- vor Bahnhofsgebäuden
- vor dem Eingangsbereich von Einzelhandels- und Großhandelsgeschäften und Läden
- auf Parkplätzen, in Parkhäusern und auf Parkdecks
- an Tankstellen
- in Park- und Grünanlagen
- in Strandbädern, an Badestellen sowie Bootsanlegestellen, Hafen- und Steganlagen
2. An folgenden Orten in der Öffentlichkeit ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:
- in Fußgängerzonen in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr
- in Warteschlangen
- auf Bahnsteigen und an Haltestellen
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Die ärztliche Bescheinigung ist bei sich zu führen. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
3. Die 30. Allgemeinverfügung vom 11.12.2021 wird widerrufen.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 17.03.2021 in Kraft.
5. Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten.
Diese Maßnahme ist nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.