2022-02-07 04:50
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Corona-Warn-Ampel seit drei Tagen "Rot"
Drei Tage in Folge wurde der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom Landesamt für Gesundheit und Soziales MV (LAGuS) mit der Warnstufe „“Rot“ der Corona-Warnampel von Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen. Damit müssen jetzt Ferienkinder und Unternehmer erneut mit weiteren Einschränkungen rechnen. Ob der Landkreis bereits heute Maßnahmen verhängt, entscheidet die Verwaltung in den kommenden Stunden.
Bei der Stufe 4 (Rot) sind folgende Einschränkungen laut Corona-Landesverordnung vorgesehen:
- Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden.
- Privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte sind untersagt.
- Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
- Kinder und Schwangere zählen trotz fehlender Impfung als geimpfte Person, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können. (Kinder unter 7 Jahre müssen keinen Coronatest vorweisen)
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Es gilt in folgenden Bereichen die 3G-Pflicht (Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang)
- öffentlicher Personennah- und Fernverkehr (außer Taxis)
- Friseure
- Heilmittelbetriebe (das Testerfordernis entfällt bei medizinisch notwendigen Behandlungen)
- nicht öffentliche Kantinen
- religiöse Zusammenkünfte
- Fahr- Flug- und Jagdschulen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
- Außenbereiche kulturelle Ausstellungen, Museen (Innenbereiche gilt 2G-Plus)
- Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanischen Gärten(Innenbereiche gilt 2G-Plus)
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- körpernahe Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
- Gastronomie (Innenbereiche)
- Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
- Innenbereiche kulturelle Ausstellungen und Museen (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
- Bibliotheken und Archive
- Außenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen
- Vereinssport (maximal 15 Personen innen und maximal 25 Personen außen, Spiel- und Wettkampfbetrieb mit max. 100 Personen im Innen- und max. 200 Personen im Außenbereich)
- Fitnessstudios
- Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanischen Gärten (in den Außenbereichen gilt 2G)
- Fahr-, Flug- und Jagdschulen
- Spielhallen, Spielbanken usw.
- Musik- und Jugendkunstschulen (maximal 15 Personen innen und maximal 25 Personen außen)
- Chöre und Musikensembles (hier gilt FFP2-Maskenpflicht)
- Messen
- sexuelle Dienstleistungen (hier gilt FF2-Maskenpflicht)
- Innenbereiche von Unterkünften (bitte informieren Sie sich über die Testerfordernisse in Beherbergungen unter 9. Tourismus und Reisen)
- außerschulische Bildungseinrichtungen (außer beim Erwerb einer formalen Qualifikation)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
- Es kommt zu Schließungen und Untersagungen in folgenden Bereichen:
- Innen- und Außenbereiche von Freizeitparks
- Zirkusse
- Innen- und Außen Volksfeste
- Innenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen (in den Außenbereichen und Reisebus-Tourismus sowie Fahrgastschifffahrt gilt 2G-Plus)
- Indoor-Spielplätze, Indoorfreizeitaktivitäten
- Schwimm- und Spaßbäder (außer für Beherbergungsgäste, den Schwimmunterricht und vereinsbasierten Angeboten mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen, Spiel- und Wettkampfbetrieb mit max. 100 Personen im Innen- und max. 200 Personen im Außenbereich)
- Zuschauer von Sportveranstaltungen
- Tanzschulen (mit Ausnahme von geschlossenen Gruppen mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen)
- Diskotheken und Clubs
- geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte
- Veranstaltungen mit Publikumsverkehr
- Tanzveranstaltungen