Ab Freitag, den 28. Januar 2022 greifen entsprechend der Corona-Ampel im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wieder Lockerungen, da dann die Maßnahmen der Stufe 3 (orange) gelten. Unter Berücksichtigung der 2G-Plus-Regelung können wieder Kinos, Theater, Museen, Indoorspielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, soziokulturelle Zentren öffnen und tourismusaffine Dienstleistungen sind erlaubt. Weitere Lockerungen sind der Corona-Ampel zu entnehmen.
Eine entsprechende Bekanntmachung auf der kreiseigenen Webseite ist erfolgt, da sich der Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen nicht mehr in der Stufe 4 (rot) befunden hat.
„Die Kontaktbeschränkungen bleiben jedoch auch in der Stufe 3 (orange) erhalten, weshalb weiterhin private Zusammenkünfte nur mit höchstens 10 Personen zulässig sind, wenn ausschließliche geimpfte und genesene Personen anwesend sind. Private Zusammenkünfte sind mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen aus einem weiteren Haushalt aber insgesamt mit höchstens 10 Personen zulässig, wenn bereits eine Person anwesend ist, die weder geimpft noch genesen ist“, heißt es aus der Kreisverwaltung.
Geimpfte und Genesene werden bei privaten Zusammenkünften bei der Zahl der Personen berücksichtigt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.
Welche Corona-Maßnahmen in der jeweiligen Stufe entsprechend der landesweit geltenden Corona-Ampel MV gelten, kann auf der Homepage der Landesregierung abgerufen werden. Hier eine Zusammenfassung der angesetzten Regeln und Verbote:
- Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden.
- Privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, sind untersagt.
- Zusammenkünfte in geschlossenen Gesellschaften, an denen nur Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden. Es gilt 2G-Plus.
- Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
- Kinder und Schwangere zählen trotz fehlender Impfung als geimpfte Person, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können. (Kinder unter 7 Jahre müssen keinen Coronatest vorweisen)
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Im Freien besteht überall dort die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wo der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann oder kein Sitzplatzkonzept vorliegt.
- Es gilt in den folgenden Bereichen die 3G-Pflicht (Geimpfte, Genesne und Getestete haben Zugang):
- öffentlicher Nah- und Fernverkehr (Taxis ausgenommen)
- Friseure
- Heilmittelbetriebe
- nicht öffentliche Kantinen
- religiöse Zusammenkünfte
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
- Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
- vereinsbasierter Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G+ (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- Innenbereiche in der Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés)
- Innenbereiche körpernaher Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
- Innenbereiche folgender Freizeitbereiche (Kinos, Theater, Konzerte, Opern, Museen, kulturelle Ausstellungen, Gedenkstätte, Bibliotheken, Archive, Chöre und Musikensembles, Zirkusse, Zoos, Tier- und Vogelparks)
- Innen- und Außenbereiche von Freizeitparks
- Innenbereiche in folgenden Bereichen des Sports (Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen, vereinsbasierter Sport ab 18 Jahren)
- Innenbereiche von Unterkünften, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingend sozialethischen Gründen erforderlich ist (bitte informieren Sie sich über die Testerfordernisse in Beherbergungen unter 9. Tourismus und Reisen)
- Innenbereiche gewerblich organisierter Zusammenkünfte (bspw. in Gaststätten)
- Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr (maximal 50 % Auslastung und maximal 200 Personen innen und maximal 1000 Personen außen)
- Innen- und Außenbereiche von Messen
- Innen- und Außenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen
- Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitaktivitäten, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
- Innenbereiche von Jugend- und Musikkunstschulen ab 18 Jahren
- Zuschauer in Innen- und Außenbereichen im Profisportbereich (maximal 50 % Auslastung und maximal 200 Personen innen und maximal 1000 Personen außen)
- Innenbereiche von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- Innenbereiche soziokulturelle Zentren
- sexuelle Dienstleistungen
- weitergehende Maßnahme ab Stufe 3
- Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
- Verbot von Tanzveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr