Ab heute dreht sich die Welt erneut etwas langsamer. Für Deutschland wurde der zweite harte Lockdown verhängt. Für mindestens 25 Tage, vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten wieder strenge Regeln. Schließungen und Verbote bestimmen auch die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel. Dass das angesetzte Ende nur ein vorläufiger Termin ist, wird selbst seitens der Politik schon offen kommuniziert und Mecklenburgs Ministerpräsidentin Manuela Schwesig unterstreicht: „Öffentliches Leben wird vom 16. Dezember bis mindestens 10. Januar 2021 heruntergefahren.“ Diese Regeln gelten derzeit in MV:
Für Heiligabend und beiden Weihnachtsfeiertage gibt es Sonderregeln.
Welche Corona-Regeln gelten ab 16. Dezember 2020 in Mecklenburg-Vorpommern?
Kontaktbeschränkungen: Die Landesregierung appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, ihre Kontakte zu reduzieren.
Es gelten derzeit folgende Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 5 Personen nicht überschritten werden. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.
Es kann also beispielsweise eine Familie mit einem fast schon erwachsenen Kind auf ein befreundetes Paar treffen. Ebenso möglich ist das Treffen von zwei Familien mit je zwei Kindern, wenn die Kinder das Alter von 14 Jahren noch nicht überschritten haben.
Zwischen Landesregierung, Kommunen, Wirtschaft, Gewerkschaften und Sozialverbänden ist vereinbart worden, dass die Kontaktbeschränkungen in Mecklenburg-Vorpommern weiter verschärft werden, wenn die Zahl der Corona-Neuinfektionen landesweit und über mehrere Tage auf über 100 Fälle pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen steigt.
Heiligabend und Weihnachtsfeiertage: In der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 werden die Kontaktbeschränkungen gelockert, um Weihnachtsfeiern zumindest innerhalb der Kernfamilie zu ermöglichen. In dieser Zeit sind auch Treffen möglich, an denen neben Personen aus dem eigenen Haushalt bis zu 4 weitere Personen teilnehmen. Diese Treffen sind allerdings auf die Kernfamilie beschränkt. Möglich sind also zum Beispiel Treffen mit Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern oder Geschwistern nebst ihren Haushaltsangehörigen, solange die Obergrenze dabei eingehalten wird. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
Eine in einem Haushalt lebende Familie mit zwei Kindern kann sich also beispielsweise gleichzeitig mit beiden Großelternpaaren treffen.
Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
Silvester: An Silvester und Neujahr gibt es keine Lockerung der Kontaktbeschränkungen. Silvesterpartys sind also nicht möglich, ebenso Treffen in größeren Gruppen. Der Verkauf von Pyrotechnik ist in diesem Jahr verboten. An öffentlichen Orten darf auch kein Feuerwerk abgebrannt werden.
Schulen und Kitas: In den beiden Wochen unmittelbar vor und nach den Weihnachtsferien gibt es in Mecklenburg-Vorpommern Änderungen im Schulbetrieb. Schulen und Kitas bleiben aber offen.
Die Klassen oberhalb der Klassenstufe 7 werden im Distanzunterricht unterrichtet. Auch Kinder aus den Klassen 1 bis 6 können zuhause bleiben. Wir bitten darum, diese Möglichkeit zu nutzen. Kitas und Schulen bleiben aber für Kinder offen, bei denen eine Betreuung zuhause nicht sichergestellt ist.Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Einzelhandel: Im Dezember und Januar werden auch Teile der Einzelhandes geschlossen. Geöffnet bleiben Supermärkte und der Lebensmittel-Verkauf, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.
Freizeit: Auch Freizeiteinrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Zoos, Tier- und Vogelparks, Saunen und Spielhallen.
Fahrschulen sind geschlossen.
Sport ist im Dezember/Januar nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.
Spielplätze: Die Außenspielplätze können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Innenspielplätze sind geschlossen.
Regelungen für den Bereich Pflege und Soziales
Infolge der erhöhten Infektionszahlen werden die Schutzvorschriften für Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe erhöht. Mit der neuen Pflege- und Soziales Corona-Verordnung treten ab dem morgigen Sonnabend unter anderem neue Regelungen für Besucher*innen in stationären Pflegeeinrichtungen in Kraft, teilte Sozialministerin Stefanie Drese mit.
So darf ab Sonnabend nur noch eine feststehende Person täglich eine Bewohnerin oder einen Bewohner besuchen. Dieses gilt ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner landesweit.
Ab dem Inzidenzwert von 100 sind Besuche an maximal drei Tagen pro Woche erlaubt. Bei Inzidenz 200 ist in der jeweiligen Einrichtung nur noch an einem Tag in der Woche der Besuch möglich.
Zudem müssen Besuchende einen negativen Corona-Test (PCR) vorweisen können, dieser darf nicht älter als 72 Stunden sein. Eine andere Möglichkeit ist ein Schnelltest (PoC-Test) direkt vor dem Betreten der Einrichtung. Die Maskenpflicht besteht weiter, erforderlich ist mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
Sozialministerin Stefanie Drese: „Wir wollen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen und anderen Sozialeinrichtungen bestmöglich schützen. Gleichzeitig sollen Besuche weiterhin stattfinden dürfen Mir liegt sehr am Herzen, dass die älteren Menschen nicht isoliert sind. Das ist mir besonders wichtig, gerade in der Weihnachtszeit.“
Gesundheitsminister Harry Glawe sagte: „Momentan gibt es im Land kleinere und größere Erkrankungsgeschehen durch Corona-Neuinfektionen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Gemeinschaftseinrichtungen. Ziel ist es weiter, sich selbst und vor allem auch alle anderen vor einem Anstecken mit dem Virus zu bewahren. Das soll durch eine entsprechende Ausweitung der Maßnahmen erfolgen. Es gilt Ausbrüche zu verhindern, um Menschenleben zu schützen.“
Die Besuchsregelungen zur Weihnachtszeit werden in gesonderten Informationen in den Einrichtungen ausgelegt und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Dazu wird es in der nächsten Woche entsprechende Hinweise des von Sozialministerin Drese eingesetzten Sachverständigengremiums Pflege und Soziales geben. Dem Sachverständigengremium gehören neben dem Sozialministerium, Vertreter*innen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, des LAGuS, der Unimedizin Greifswald, des MDK, der Verbände der Träger, der Heimaufsicht, der Hochschule Neubrandenburg und des Integrationsförderrates an.
Um die Sicherheit in den Einrichtungen zu erhöhen, werden beim Personal und Bewohnenden z.B. in stationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen weiterhin täglich aktive Symptomkontrollen erfolgen, u.a. mit Temperaturmessungen. Zudem sind erweiterte anlasslose Testungen für asymptomatisches Personal vorgesehen.
In der Anlage zur Pressemitteilung befinden sich eine Auflistung der Sofortmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen und Angebote der Eingliederungshilfe.
Betreuung für Kindern in Kita und Hort
„Wenn es Ihnen möglich ist, betreuen Sie Ihre Kinder in der Zeit vom 16. Dezember bis zum 10. Januar zuhause.“ Angesichts der hohen Infektionszahlen und des gestern von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder beschlossenen Lockdown wendet sich Sozialministerin Stefanie Drese an alle Eltern, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern besuchen.
Drese appelliert in einem Brief an die Eltern und Erziehungsberechtigten, die Betreuung in Krippe, Kita, Hort und in der Kindertagespflege nur in Anspruch zu nehmen, wenn die Betreuung der Kinder nicht selbst oder im engsten familiären Umfeld sichergestellt werden kann.
„Wir müssen jetzt alles dafür tun, Kontakte und damit die Zahl der Infektionen zu reduzieren. Ein Verzicht auf den Kita-Besuch ab Mittwoch trägt dazu bei, mit Oma und Opa sicher Weihnachten feiern zu können“, so Drese.
Auch wenn die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnis und nach den stets aktualisierten Inzidenzzahlen keine Infektionstreiber sind, könne mit der Schutzphase zudem vorgesorgt werden, dass auch nach der Weihnachtszeit und dem Jahreswechsel das Infektionsrisiko in der Kindertagesförderung niedrig bleibt. Drese: „Ich sehe die Kontakteinschränkungen auch als Chance, den bisherigen Kurs unseres Landes fortzusetzen, Kitas und Schulen weitgehend offen zu halten.“
Die Ministerin betont in ihrem Brief, dass sich die Landesregierung im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern auch jetzt gegen Schließungen mit einer Notfallbetreuung entschieden habe. „Das ist nur möglich, weil die Beschäftigten in der Kindertagesförderung, mit großem Engagement die Förderung und Betreuung der Kinder unter neuen Vorzeichen sichergestellt haben. Und weil die allermeisten Eltern mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten dazu beigetragen haben, die Ausbreitung des Virus in unserem Land zu verringern. Auf dieses Verständnis und ihre Mithilfe setze ich weiterhin“, schreibt Drese.
Während der Schutzphase vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 bleiben die Einrichtungen der Kindertagesförderung und die Kindertagespflegestellen deshalb geöffnet. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung besteht nach wie vor. Die Betreuungszeiten werden nicht eingeschränkt.
Drese: „Wir wollen aber gemeinsam uns noch einmal verstärkt bemühen, die Zahl der Kontakte zu reduzieren. Die Gruppen in den Kindertageseinrichtungen können, wenn Sie als Eltern mithelfen, kleiner werden, denn alle Erzieherinnen und Erzieher sowie Fachkräfte bleiben an Bord.“
Präsenzpflicht in der Schule wird aufgehoben
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, die nicht zu Hause betreut werden können, werden vom 16. Dezember 2020 bis zum 8. Januar 2021 in der Schule durch Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben begleitet. Die Kinder werden dann in ihrem bisherigen, gewohnten Klassenverband bleiben. Das heißt, dass es keinerlei Zusammenlegung von Lerngruppen geben soll.
Eltern, die ihre Kinder nicht zuhause betreuen können, müssen nicht nachweisen, dass sie in systemrelevanten Berufen tätig sind. Eltern, deren Kinder die Jahrgangsstufen 1 bis 6 besuchen, und deren Kinder am Präsenzunterricht teilnehmen sollen, werden gebeten, die Schule darüber rechtzeitig möglichst per E-Mail zu informieren. Der reguläre Schülerverkehr findet in ganz Mecklenburg-Vorpommern statt.
In allen schulischen Gebäuden gilt für alle an der Schule beschäftigten Personen ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020 grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auch im Unterricht. Für Schülerinnen und Schüler bleiben die Regelungen hinsichtlich der Mund-Nasen-Bedeckungen an Schulen zunächst unverändert. Unabhängig davon wird dringend empfohlen, den Mindestabstand einzuhalten, wo dies möglich ist. Für alle Jahrgangsstufen wird die Präsenzpflicht aufgehoben.
Alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen aller Schularten erhalten Aufgaben für das häusliche Lernen. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in Präsenz erhalten bei der Bearbeitung dieser Aufgabenpakete, die auch für den Distanzunterricht vorgesehen sind, Unterstützung durch die Lehrkräfte in Präsenz. Sportunterricht oder Schwimmunterricht werden nicht erteilt.
Ab der Jahrgangsstufe 7 und in den beruflichen Schulen wird Distanzunterricht angeboten. Die Klassenarbeits- und Klausurpläne sollen entsprechend angepasst werden, da in dieser Zeit keine Arbeiten geschrieben werden können.
„Wir werden Anfang des neuen Jahres darüber beraten, wie es nach dem 10. Januar 2021 an den Schulen weitergeht. Dabei haben wir vor allem die Abschlussklassen ganz besonders im Blick. Sie müssen die Möglichkeit haben, in 2021 gut vorbereitet in ihre Prüfungen zu gehen. Deshalb ist unser Ziel, dass sie vorrangig in den Präsenzunterricht zurückkehren“, betonte Martin.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für alle Eltern die Regelungen zu Beginn der Woche auf seine Internetseite eingestellt und auch an alle Schulen zur weiteren Verteilung übermittelt.