Landrat Heiko Kärger prescht erneut nach vorne und hat mit Wirkung vom 25. November 2020 die 20. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Regelung von Einschränkungen im Bereich der Kindertagesförderung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 erlassen. Damit gibt es ab morgen erneut massive Einschnitte im Alltag der Kindertagesstätten.
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg- Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 31.10.2020 (GVOBl. M-V S. 926) folgende Allgemeinverfügung:
- In den Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Besuch der Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung CO-VID-19/Übertragungen von SARS-CoV-2 (Corona- Kindertagesförderungsverordnung – Corona-KiföVO M-V) vom 14.07.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.07.2020, Kontakte zu externen Dritten (z. B. musikalische Früherziehung, Sportangebote, Fremdsprachenerziehung, Lieferdienste, Fotografinnen und Fotografen, technische Dienste), untersagt. Ausgenommen davon sind erforderliche sozialpädagogische bzw. heilpädagogische Angebote.
- Die Allgemeinverfügung tritt am 25. November 2020 in Kraft.
- Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten.
Diese Maßnahme ist nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.
Begründung des Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
In § 28a Abs. 1 IfSG sind beispielhaft notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag aufgeführt. Eine notwendige Schutzmaßnahme kann insbesondere die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes darstellen.
Gem. § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG sind bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sind gem. § 28a Abs. 3 S. 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind gem. § 28a Abs. 3 S. 8 IfSG die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.
Die Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankungen COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 (Corona- Kindertagesförderungsverordnung-Corona-KiföVO M-V) vom 14.07.2020 (GVOBl M-V S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.07.2020 (GVOBl. M-V S. 666), enthält Vorgaben, unter denen die Kindertagesförderung durchgeführt werden kann.
Nach § 13 der Corona-LVO M-V sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen weitergehende infektionsschutzrechtliche Anordnungen bei Beachtung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur MV-Corona-Ampel in seiner jeweils gültigen Fassung durch die zuständige Behörde möglich.
Zuständige Behörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 IfSAG M-V i. V. m. § 115 Abs. 4 S. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) der Landrat.
Unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens und nach Abwägung der betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen ist die Untersagung von Angeboten externer Dritter, die nicht sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Charakter haben, geboten. Kindertagesförderung umfasst die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG. Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Diese Übertragung kann auch durch infizierte Personen erfolgen, die nur mild erkrankt sind oder keine Symptome zeigen. Dabei legen die Entwicklungen in anderen Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union den Rückschluss nahe, dass die Erkrankung allen voran bei älteren Menschen und Menschen mit Grunderkrankungen teilweise auch von einer schwereren Verlaufsform begleitet sein kann. Das Robert Koch-Institut führt in Bezug auf Personengruppen mit einem erhöhten Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf konkret aus, dass insbesondere Menschen ab 60 Jahren und solche mit verschiedenen Grunderkrankungen, wie z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen, hiervon betroffen sind. Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt. Der fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos durch das Robert Koch-Institut schließt sich der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte an.
Seit Februar des Jahres 2020 breitet sich die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht bundesweit und auch im Land Mecklenburg-Vorpommern eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft. Der Bundestag hat mittels Beschluss vom 25.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG festgestellt.
Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sind in den vergangenen Tagen wiederholt hohe Neuinfektionen registriert worden. Der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen ist überschritten. Die Veröffentlichung des maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Internet nach § 28a Abs. 3 S. 12 IfSG erfolgte am 18.11.2020.
Dies belegt, dass das neuartige Coronavirus auch im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sehr aktiv ist. Ohne Eindämmung des Infektionsgeschehens droht eine sich exponentiell steigernde Verbreitung des Virus in der Bevölkerung.
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen bei den Risikogruppen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, sodass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist die Nachverfolgbarkeit der Infektionswege von überragender Bedeutung. Nur bei einer Nachverfolgbarkeit können die Infektionswege erfolgreich unterbrochen werden. Mit steigenden Inzidenzen wird die Nachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden deutlich erschwert. Spätestens ab einem Inzidenzwert von 35 ist die Nachverfolgung erschwert, ab einem Inzidenzwert von 50 ist eine Nachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden kaum noch zu bewerkstelligen.
Auch wenn der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht den Schwellenwert von 50 erreicht hat, trägt die angeordnete Maßnahme dem Sachverhalt eines sich ggf. ständig ändernden Inzidenzwertes Rechnung, wie die Risikobewertung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und der angrenzenden Landkreise in den letzten Wochen gezeigt hat. Die registrierten Neuinfektionen in den zurückliegenden Tagen weisen auf einen steigenden Inzidenzwert hin.
Der Anstieg der Inzidenz wird nicht durch einen einzigen schwerpunktartigen Infektionsherd verursacht, der erkannt und gezielt isoliert werden könnte. Zur Vermeidung einer Infektionsverbreitung und einem sich daran anschließenden möglichen symptomatischen Ausbruch bei Risikogruppen sowie einer Überlastung des Gesundheitssystems soll im Zusammenwirken mit den landesweiten Bemühungen durch die befristete Untersagung von externen Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die zur Vermischung von Gruppen führen kann, begegnet werden. In Ermangelung von Alternativen, wird der Aufrechterhaltung des Regelbetriebes mit Auflagen der Vorrang eingeräumt.
Da auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Infektionen auftreten und/oder die Kindertagesbetreuung durch notwendige Quarantänemaßnahmen stark gefährdet wird, ist ein weiteres vermeidbares Eintreten des SARS-CoV-2-Virus unbedingt zu verhindern.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege durch Externe in Kindertageseinrichtungen zu unterbrechen und das Ansteckungsrisiko einzudämmen. Gerade die Gefahr der Durchbrechung der im Bereich der Kindertagesförderung festen Kohorten stellt durch die Nutzung von externen nicht sozialpädagogischen und nicht heilpädagogischen Angeboten eine Gefahrenlage für die jungen Menschen, aber auch für die sozialpädagogischen Fachkräfte dar. Infektionsketten können über die Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflege hinausreichen, da Externe in mehreren Einrichtungen unterwegs sein und somit das Virus verbreiten können. Zu Gunsten des Infektionsschutzes können Eingriffe in den Bereich der Kindertagesförderung dann unerlässlich werden. Ziel soll es sein, den Regelbetrieb mit Auflagen für den Bereich der Kindertagesförderung nicht zusätzlich zu gefährden. Um potenzielle Infektionsherde kleinzuhalten, ist der Ausschluss von externen nicht sozialpädagogischen und nicht heilpädagogischen Angeboten erforderlich.
Die angeordneten Maßnahmen sind weitergehend als in der Corona-Landesverordnung vom 31.10.2020 und der Corona-Kindertagesförderungsverordnung vorgesehen, dienen aber unter Berücksichtigung der örtlichen Situation der Prävention und dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere der vorgenannten Personengruppen, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen. Die umzusetzende Maßnahme ist nach fachlicher Risikobewertung zur Eindämmung der Verbreitung erforderlich und geeignet und kann in diesem Stadium noch erfolgversprechend zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen. Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen in diesem Fall der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte über einen absehbaren Zeitraum hinaus. Aktuell ist davon auszugehen, dass sich die Situation bezogen auf die Neuinfektionen sowohl im Landkreis und in den umliegenden Gebietskörperschaften stetig verschärft.
Die angeordnete Maßnahme trägt dem Sachverhalt Rechnung, da zu erwarten ist, dass sich die Situation täglich ändert, wie die Risikobewertung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und der angrenzenden Landkreise in den letzten Wochen gezeigt hat. Es ist nicht mehr anzunehmen, dass es auf Dauer möglich sein wird, den Landkreis im gelben bzw. orangen Ampelbereich im Sinne des Corona-Ampel-Konzepts der Landesregierung zu halten, wenn die umliegenden Landkreise zum gegenwärtigen Zeitpunkt höhere Inzidenzwerte verzeichnen und keine weitergehenden Maßnahmen getroffen werden, um vermeidbare Kontakte einzuschränken.
Um die Eindämmung des Infektionsgeschehens sicherzustellen, sind die hier verfügten Maßnahmen geeignet und erforderlich. Die Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Gegen das sich zunehmend ausbreitenden Coronavirus SARS-CoV-2 stehen derzeit weder eine Impfung noch gesicherte und flächendeckend verfügbare Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte, breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ein durchgehendes Einhalten eines Mindestabstands kann von Kindern nicht erwartet werden. Ebenso wenig wird die Bedeckung von Mund und Nase zum Fremd- oder Eigenschutz von jüngeren Kindern gefordert werden können. Zudem sind solche Maßnahmen nicht so wirksam wie eine Beschränkung physischer Kontakte.
Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos stehen die vorübergehende Untersagung der externen Angebote in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems, Pflegesystems, unabdingbarer Betreuungsleistungen, der öffentlichen Daseinsvorsorge sowie der Aufrechterhaltung des regulären Schulbetriebs. Die persönlichen Interessen Einzelner sowie deren Rechte, insbesondere die betroffenen Grundrechte Einzelner, wie Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz, müssen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, dahinter zurückstehen.
Hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem diese Allgemeinverfügung in Kraft tritt, findet § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG M-V Anwendung.
Die Maßnahme ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Diese Anordnungen müssen auch befolgt werden, wenn sie mit einem Widerspruch angefochten werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden. Diese Regionalstandorte sind: Regionalstandort Demmin Adolf-Pompe-Straße 12-15 17109 Demmin Regionalstandort Neustrelitz Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz Regionalstandort Waren (Müritz) Zum Amtsbrink 2 17192 Waren (Müritz) Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt nach Maßgabe des § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. gez. Heiko Kärger Landrat