Das Landeskabinett hat gestern Änderungen an der Corona Landesverordnung vorgenommen, die nach der Bund-Länder-Konferenz vergangene Woche und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Greifswald vom 7. Januar 2022 notwendig wurden.
Im Einzelnen hat die Landesregierung eine Test-Erleichterung für geboosterte Personen beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung am 12. Januar 2022 entfällt die Testpflicht bereits ab dem Tag der Auffrischungsimpfung bei einer geltenden 2G-Plus-Regelung. Bisher galt eine Übergangszeit von 14 Tagen. „Eine Person, die geboostert ist, kann damit sofort ohne Test ein Restaurant oder Fitnessstudio besuchen“, verdeutlichte die Gesundheitsministerin Stefanie Drese.
Mit der neuen Corona-Landesverordnung erfolgt in der Risikogewichteten Stufenkarte des LAGuS die Rückkehr zur bis zum 8.12.2021 geltenden Fassung hinsichtlich des Kriteriums der ITS-Auslastung. Bezugsgröße sind ab dem 12. Januar 2022 wieder die insgesamt verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Die Bettenauslastung ist ein Nebenkriterium des Corona-Ampelsystems, das den Umfang der Schutzmaßnahmen bestimmt. Das OVG hatte die seit dem 9.12.2021 gültige Fassung beanstandet.
Drese: „Künftig ist die Warnstufe Rot bei einer Auslastung der ITS-Betten mit Corona-Patienten von über 15 Prozent erreicht. Um die Dimension deutlich zu machen: ITS-Betten in den Krankenhäusern sind auch im Normalbetrieb immer fast voll belegt. Durch Corona stehen aber 15 Prozent oder mehr dieser Betten nicht für den Herzinfarkt, den Schlaganfall oder die Hüftoperation zur Verfügung – die Krankenhäuser sind also sehr belastet durch Corona-Patienten und müssen Operationen verschieben.“
Das Landeskabinett hat zudem den Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz zur Verkürzung der Absonderungsdauer bei Corona-Infizierten von bisher 14 auf 10 Tage umgesetzt. Für Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur kann bei negativem PCR-Test und 48-stündiger Symptomfreiheit die Isolationsdauer durch das zuständige Gesundheitsamt auf sieben Tage reduziert werden. Die vorgesehenen ähnlich verkürzten Absonderungsfristen für Kontaktpersonen werden ebenso wie die Aufhebung der Quarantäne für Geboosterte voraussichtlich am Freitag von Bundestag und Bundesrat geregelt.
„Diese neuen Fristen sind möglich, da die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Omikron-Variante im Vergleich zu den bislang kursierenden Varianten eine deutlich kürzere Generationszeit zeigen. Daraus kann auf einen früheren Schwerpunkt der Inkubationszeit geschlossen werden“, betonte Drese.
Als Rechtfertigung für die vorherige Verfahrensweise erklärt Ministerin Drese: „In Mecklenburg-Vorpommern haben wir bereits frühzeitig Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen eingeführt, wie z.B. die 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie oder die Untersagung von Zuschauenden bei Sport-Veranstaltungen in der Warnstufe Rot. Deshalb war der Regelungsbedarf relativ gering“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung.
Klar sei aber angesichts der Omikron-Welle, dass die Maßnahmen weiter konsequent umgesetzt werden müssen. „Durch das frühzeitige entschlossene Handeln hier bei uns im Land haben wir verhindert, dass die Delta-Variante uns noch mit voller Wucht trifft und die Omikron-Variante schon flächendeckend da ist. So haben wir wertvolle Zeit gewonnen, um unser Gesundheitssystem zu entlasten und Vorbereitungen für die fünfte Welle zu treffen“, so Drese.
Kontaktbeschränkungen
In den Innenbereichen gelten die 2G-plus-Regeln. Das heißt: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen.
Die 2G-plus-Regel gilt:
- in den Innenbereichen der Gastronomie;
- auf Messen;
- im Tourismus: Hier ist ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts erforderlich. Bei einer Übernachtung im Ferienhaus bzw. einer Ferienwohnung ohne Gemeinschaftseinrichtungen genügt ein Anreisetest. Ausnahmen von der 2G-plus-Regel gibt es für beruflich bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, wenn sie in einem Hotel übernachten. Bei Beherbergungen in einer Ferienwohnung oder in einem Ferienhaus ist alle drei Tage ein Test nötig.
- bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen (für diese Bereiche gilt die 3G-Regel).
- in den Innenbereichen von Fahrschulen, Flugschulen, technischen Prüfstelle, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnlichen Einrichtungen;
- in außerschulischen Bildungseinrichtungen;
- in Musik- und Jugendkunstschulen;
- beim vereinsbasierten Sport unter 18 Jahren und im Sportstudio;
- in den Außenbereichen tourismusaffiner Dienstleistungen (Angebote sind mit maximal 10 Personen erlaubt);
- in Bibliotheken und Archiven
Das Testerfordernis entfällt 14 Tage nach der Boosterimpfung. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für den Zutritt in medizinische und pflegerische Einrichtungen, also zum Beispiel bei Besuchen in Altenheimen oder Krankenhäusern.
2G im Einzelhandel
Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern gilt in Teilen des Einzelhandels die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel. Die 2G-Regel gilt aber beispielsweise in Bekleidungsgeschäften oder im Elektronikmarkt.
3G in folgenden Bereichen:
- Friseur
- Heilmittelbetriebe
- öffentliche Verkehrsmittel
- religiöse Zusammenkünfte
Ausnahmen von der 2G- bzw. der 2G-Plus-Regel
Ausgenommen von der 2G bzw. der 2G-Plus-Regel sind ungeimpfte Menschen in folgenden Ausnahmefällen:
- Kinder unter sieben Jahren
- Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, bei Vorlage eines negativen Coronatests
- Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr und Schwangere bei Vorlage eines negativen Coronatests (bis 30.04.2022)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, bei Vorlage eines negativen Coronatests
- bei Schülerinnen und Schülern genügt grundsätzlich der Schülerausweis als Testzertifikat (außer in den Ferien). Damit können alle Schülerinnen und Schüler u.a. mit ins Restaurant kommen und am Vereinssport teilnehmen. Beachten Sie, dass Einrichtungen in Ausnahmefällen strengere Vorschriften haben können und auch zusätzlich ein Testzertifikat der Schule fordern können.
Das Testerfordernis entfällt 14 Tage nach der Boosterimpfung. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für den Zutritt in medizinische und pflegerische Einrichtungen, beispielsweise beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen.
Veranstaltungen
Ab der Warnstufe "Rot" müssen leider Schließungen im Kultur- und Freizeitbereich vorgenommen werden.
Geschlossen sind:
- Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser
- Chöre und Musikensembles
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätze
- Zirkusse
- Innenbereiche von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten
- Innenbereiche von Museen und Ausstellungen
- Volksfeste, Spezialmärkte
- Schwimm- und Spaßbäder (außer Schwimmkurse, Schwimmunterricht, vereinsbasierter Sport in geschlossenen Übungsgruppen, Nutzung interner Anlagen durch Gäste von Beherbergungsbetrieben)
- Tanzschulen
- tourismusaffine Dienstleistungen (innen)
- soziokulturelle Zentren.
Außerdem dürfen in der Gastronomie keine Feiern mehr als geschlossene Gesellschaft stattfinden.
Gemäß den Beschlüssen des Landtags Mecklenburg-Vorpommern
- können Fitnessstudios unter Beachtung der 2G-Plus-Regel geöffnet bleiben
- sind der Kinder- und Jugendsport sowie Angebote für geschlossene Gruppen im Rahmen des vereinsbasierten Sports weiter möglich
- können Schwimm- und Spaßbäder für vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen sowie für geschlossene Schwimmkurs- und -unterrichtsgruppen öffnen.
- Die zulässigen Gruppengrößen im Vereinssport sowie bei der Nutzung der Schwimmbäder liegen bei 15 Personen im Innen- und 25 Personen im Außenbereich.
- Dabei gelten jeweils die 2G-Plus-Regeln mit den bekannten Ausnahmen und Testerfordernissen für Kinder, Jugendliche, Schwangere und Personen, die sich nicht impfen lassen können.
Die Landesregierung hat klargestellt, dass nach außen gerichteten tourismusaffinen Dienstleistungen (z.B. Fahrradverleih, Stadtführung) auch in der Warnstufe Rot geöffnet bleiben können. Dabei gilt die 2G-Plus-Regel sowie eine Beschränkung auf maximal 10 Personen.
Die Landkreise Rostock, Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte befinden sich seit mehr als sieben Tagen in der Warnstufe Rot+.
Hier sind zusätzlich die Bustouristik, der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sowie sexuelle Dienstleistungen untersagt.