Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte liegt weiterhin mit der errechneten Inzidenz unter der 200er-Marke, die ausschlaggebend für die 34. und nachfolgend 35. Allgemeinverfügung, mit der der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte herbe Einschnitte in das Leben der Einwohner im flächenmäßig größten deutschen Landkreis verordnet hat, sind. Mit Blick auf die Zahlen im Altkreis Müritz, könnten die Fragen nach dem Warum? aufkommen.
Inzidenzwerte im Altkreis Müritz
- Amt Malchow 185,58
- Amt Penzliner Land 104,54
- Amt Röbel-Müritz 62,7
- Amt Seenlandschaft Waren 52,89
- Heilbad Waren (Müritz) 90,23
Der gesamte Landkreis Mecklenburgische Seenplatte liegt bei einer Inzidenz von 187,5. In den Bereiche Amt Demmin-Land, im Amt Stavenhagen, im Amt Treptower Tollensewinkel, der Feldberger Seenlandschaft und der Stadt Neubrandenburg liegen derzeit die Werte noch oberhalb der 200er-Marke.
Seit dem 07.01.2021 gelten in der gesamten Mecklenburgischen Seenplatte folgende Regelungen:
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Abendliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 6 Uhr
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen häuslichen Unterkunft im Zeitraum von täglich 21 bis 6 Uhr des Folgetags ohne triftigen Grund ist untersagt. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen. Weiterhin ist der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen zulässig. Erlaubt sind auch unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
In diesem Zeitraum ist der Einkauf in Ladengeschäften bzw. die Besorgung von Gegenständen des täglichen Bedarfs nicht gestattet.
Weitere Einzelheiten sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
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Einschränkung auf 15km-Bewegungsradius
Der Aufenthalt ohne triftigen Grund in einer größeren Entfernung als 15 km vom Hauptwohnsitz (Meldeadresse) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist untersagt. Innerhalb des 15km-Radius ist eine uneingeschränkte Bewegung möglich. Mit dem 15km-Radius ist die Luftlinie um die Meldeadresse zu verstehen. Triftige Gründe sind beispielsweise die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, der Besuch von Kirchen, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen und der Besuch bei der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern), hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen. Gestattet ist auch die unabdingbare Versorgung von Tieren.
Außerhalb des 15km-Radius sind Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften erlaubt.
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Einreisebeschränkung in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Der Aufenthalt von Personen ohne Hauptwohnsitz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ohne triftigen Grund ist untersagt. Die triftigen Gründe sind identisch mit den Regeln für den 15km-Radius. Ein touristischer Ausflug in den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist kein triftiger Grund. Das Aufsuchen eines Nebenwohnsitzes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist nur noch im Zeitraum vom 11. bis 21.01.2021 gestattet.
Generell gilt, dass im Falle einer Kontrolle durch die Polizei und die örtlichen Ordnungsämter der triftige Grund durch die betroffene Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen ist.
Die 35. Allgemeinverfügung tritt ab Montag, 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 gültig. Zum Monatsende wird über das weitere Vorgehen in Abhängigkeit von den dann vorliegenden Inzidenzwerten entschieden.
Der 1. Stellvertretende Landrat Kai Seiferth betont, dass die ab 07.012021 geltenden Maßnahmen dazu dienen, dass konsequent die Kontakte reduziert werden. Nur gemeinsam gelingt es, dass der Inzidenzwert schnellstmöglich wieder sinkt und somit die besonderen Schutzregeln aufgehoben werden.
35. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
zur Regelung von allgemeinen Ausgangsbeschränkungen und zum Widerruf der 34. Allgemeinverfügung vom 07.01.2021 COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt auf fachaufsichtliche Weisung in der Fassung der Dritten Neufassung vom 08.01.2021 der fachaufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 - MV-Corona-Ampel i. V. m. Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung zum M-V Gipfel vom 08.01.2021 nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg- Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.01.2021 (GVOBl. M-V S. 9), sowie § 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBl. M-V S. 410) folgende Allgemeinverfügung:
- Der Aufenthalt außerhalb der eigenen häuslichen Unterkunft im Zeitraum von täglich 21 bis 6 Uhr des Folgetags ohne triftigen Grund ist untersagt. Für Personen ohne eigene häusliche Unterkunft im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zählt eine vorübergehende Unterkunft als häusliche Unterkunft im Sinne von Satz 1. Triftige Gründe sind:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- der Besuch von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, jeweils insbesondere als Notbetreuung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- der notwendige Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender
- veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtages, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
- Der Aufenthalt ohne triftigen Grund in einer größeren Entfernung als 15 km vom Hauptwohnsitz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist untersagt. Der Aufenthalt von Personen ohne Hauptwohnsitz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ohne triftigen Grund ist ebenfalls untersagt (Einreisebeschränkung). Triftige Gründe sind:
a) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
- der Besuch von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, jeweils insbesondere als Notbetreuung, von Hochschulen, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
- der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- der Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender,
- Eheschließungen und Beerdigungen,
- veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtags, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
- unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien, auch unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen,
- die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, p. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
- die Teilnahme an Versammlungen unter freiem Himmel
- das Aufsuchen eines Nebenwohnsitzes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Zeitraum vom 11. bis 21.01.2021
- Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Allgemeinverfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen
- Die 34. Allgemeinverfügung vom 07.01.2021 wird widerrufen.
- Die Allgemeinverfügung tritt am 11.01.2021 in Kraft. Sie tritt am 31.01.2021 mit Ausnahme von Nr. 4 außer Kraft.
- Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten.
Diese Maßnahme ist nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.