Keine Anmeldungen auf Zweitwohnsitz in M-V
Was ist bei einem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern zu beachten?
Bis auf weiteres sind keine Anmeldungen von Nebenwohnsitzen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden von der Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung und zur Vermeidung einer zu schnellen Ausbreitung des Corona-Virus in den letzten Tagen umfassende Maßnahmen getroffen. Insbesondere trifft die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung) vom 17. März 2020 Regelungen, die Touristen, aber auch Personen, die nicht mit Erstwohnsitz in M-V gemeldet sind, betreffen. Die Betreiber von Beherbergungsstätten wie Hotels, Pensionen sowie vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Ferienwohnungen sowie vergleichbaren Angeboten (z.B. homesharing) werden ebenfalls in die Pflicht genommen.
Was bedeutet die Regelung für Betreiber von Beherbergungsstätten?
Betreiber solcher Stätten dürfen keine Gäste, die das Land M-V zu touristischen Zwecken besuchen, beherbergen. Gäste, die vor dem Erlass der Verordnung angereist waren, mussten das Land M-V bereits am 19. März verlassen.
Was sind touristische Zwecke?
Der Begriff des Touristischen Zwecks ist wegen der immensen Bedeutung der Schutzgüter Leben und Gesundheit und der Zielrichtung der Verordnung weit zu fassen. Touristische Reisen sind demnach Reisen aus privatem Anlass.
Was ist verboten?
Bei touristischen Reisen aus privatem Anlass gelten neuerdings Verbote. Hierzu gehören Reisen zu Fortbildungs- und Urlaubszwecken, auch Reisebusreisen sind nicht mehr erlaubt. Ebenso Reisen zur Entgegennahme von vermeidbarer oder aufschiebbarer medizinischer Vorsorge. Es ist ebenfalls untersagt, Familienmitglieder, Ehepartner usw. in M-V zu besuchen, sofern nicht eine der Ausnahmen greift.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht erfasst von den Verboten zu Reisen aus privatem Anlass sind: -Personen, deren erster Wohnsitz in M-V liegt - Personen, deren zweiter Wohnsitz in M-V liegt und die in M-V einer erwerbsmäßigen bzw. selbständigen Tätigkeit nachgehen - Personen, die in M-V einer erwerbsmäßigen bzw. selbständigen Tätigkeit nachgehen - Personen, deren Anwesenheit in M-V für bestimmte Anlässe (z.B. Beisetzungen) zwingend erforderlich sind Ein Verstoß gegen die Verbote kann als Straftat geahndet werden. Diese Regelungengelten bis zum außer Kraft treten der Verordnung am 19. April 2020. Die Stadt Waren (Müritz) wird die Einhaltung der Verordnung überprüfen und somit in den nächsten Tagen Kontrollen in den Beherbergungsstätten, aber auch den Zweitwohnsitzen durchführen. Personen, die sich im Sinne der oben genannten Vorschriften unrechtmäßig in M-V aufhalten, werden gebeten, das Bundesland zu verlassen und abzureisen. Zur Verfolgung des Ziels, die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wurden die Meldeämter angewiesen, bis auf weiteres keine Anmeldungen auf Zweitwohnsitz in M-V anzunehmen.