Die Biogas Penzlin GmbH & Co. KG, Warener Chaussee 34, 17217 Penzlin hat gemäß § 16 BImSchG am 21.10.2020 einen Antrag zur wesentlichen Änderung der genehmigten Biogasanlage am Standort 17217 Penzlin, Warener Chaussee, Gemarkung Penzlin, Flur 7, Flurstücke 4/26, 4/27, 4/28 und 4/29, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, gestellt.
Wesentliche Vorhabenmerkmale sind:
- die Auswechselung der Abdeckung durch die Errichtung von Tragluftdächern auf dem vorhandenen Fermenter und Gärrestspeicher
- die Erhöhung der Größe des Gaslagers der Gesamtanlage nach Nr. 9.1.1.2. (V) der 4. BImSchV von ca. 3,572 t auf 9,860 t
- die Erhöhung der max. Biogaslagerkapazität der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 17.083 kg, so dass die Biogasanlage weiterhin als Anlage der unteren Klasse eingestuft wird
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist für das Frühjahr 2021 vorgesehen.
Für die Änderung der genehmigten Anlage wurde eine Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Nummern 8.6.3.2 (V), 1.2.2.2 (V) und 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS), beantragt.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine störfallrelevante Änderung auf Grund der Erhöhung der Biogaslagerkapazität auf maximal 17.083 kg.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden.
Im Hinblick auf die derzeitige Situation (Pandemie Coronavirus [COVID-19]) liegen die erforderlichen Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG vom 22.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 im Internet unter www.stalu-mv.de/ms/Service/Unterlagen-Biogasanlage-Penzlin zur Einsichtnahme aus.
Sofern eine Einsichtnahme in die digitalen Unterlagen nicht möglich ist, kann eine Terminabsprache unter der Tel.: 0395 38069525 für die Einsicht der Antragsunterlagen beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg oder unter der Tel.: 03962 255171 für die Einsicht der Antragsunterlagen bei der Stadt Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin, erfolgen.
Hinweis: In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen in den Ämtern im genannten Zeitraum nicht gewährt werden. Aus diesen Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erforderlich.
Einwendungen gegen das Vorhaben können von Personen, deren Belange berührt sind oder von Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, beginnend am 22.03.2021 bis einschließlich 05.05.2021 schriftlich bei den o. g. Behörden oder in elektronischer Form an STALUMS-Einwendungen-A5@stalums.mv-regierung.de unter dem Betreff „1395-Penzlin“ erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Ein Erörterungstermin findet gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 nicht statt.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung der Entscheidung wird gemäß § 10 Abs. 7, 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.