Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 161,6 ist der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte seit gestern einsamem Spitzenreiter. Den sprunghaften Anstieg hat der Kreisverwaltung im Namen von Thomas Müller als stellvertretenden Landrat auch prompt mit einer neuen Allgemeinverfügung sanktioniert und eine Ausgangsperre verordnet. Betroffen sind die Ämter Mecklenburgische Kleinseenplatte, Neverin, Stargarder Land, Stavenhagen, Malchin am Kummerower See, Woldegk sowie die Städte Neustrelitz und Neubrandenburg.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erlässt die 45. Allgemeinverfügung, die ab den 09. April 2021 in Kraft tritt.
In Teilen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist die Zahl von Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und es liegt ein diffuses Infektionsgeschehen vor.
Die Einschränkungen gelten für folgende Gebiete:
- Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Stadt Mirow, Priepert; Stadt Wesenberg; Wustrow
- Amt Neverin
Beseritz; Blankenhof; Brunn; Neddemin; Neuenkirchen; Neverin; Sponholz; Staven; Trollenhagen; Woggersin; Wulkenzin; Zirzow
- Amt Stargarder Land
Stadt Burg Stargard; Cölpin; Groß Nemerow; Holldorf; Lindetal; Pragsdorf
- Amt Stavenhagen
Bredenfelde; Briggow; Grammentin; Gülzow; Ivenack; Jürgenstorf; Kittendorf; Knorrendorf; Mölln; Ritzerow; Rosenow; Reuterstadt Stavenhagen; Zettemin
- Amt Malchin am Kummerower See
Basedow; Faulenrost; Gielow; Kummerow; Stadt Malchin; Peenestadt Neukalen
- Amt Woldegk
Groß Miltzow; Kublank; Neetzka; Schönbeck; Schönhausen; Voigtsdorf, Windmühlenstadt Woldegk
- Residenzstadt Neustrelitz
- Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg
In den genannten Gebieten ist das Verlassen der Unterkunft, beziehungsweise des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Triftige Gründe sind beispielsweise
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum; die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich. Es ist außerdem die Inanspruchnahme medizinischer und psychosozialer Versorgungsleistungen zulässig. Die Durchfahrt durch die Gebiete ist auch in den Abendstunden erlaubt.
Des Weiteren gilt in den genannten Gebieten, dass private Zusammenkünfte nur im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person gestattet sind. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenso werden dazugehörige notwendige Betreuungspersonen eines Menschen mit Behinderung nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderung erforderlich ist. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, gelten als ein Hausstand.