MV verstärkt Brandschutz in Tierhaltungsanlagen
Mecklenburg-Vorpommern reagiert auf Großbrand der Schweinemast in Alt Tellin
Nach dem Brand der Anlage in Alt Tellin hat Mecklenburg-Vorpommern die neue Richtlinie zur Verbesserung des Brandschutzes in Tierhaltungsanlagen beschlossen. Sie gilt für alle Neubauten, aber auch für Bestandsbauten, wenn für diese wesentlichen Änderungen geplant sind. „Uns war besonders wichtig, die Erfordernisse der Praxis für das Erreichen des Schutzziels zu kennen“, sagte Landesbauminister Christian Pegel und: „Ziel ist, dass Tierhaltungsanlagen so gebaut sind, dass die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch möglichst verhindert werden und im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Agrarminister Dr. Till Backhaus ergänzt:
„Nach dem verheerenden Brand der Anlage in Alt Tellin wurde von allen Seiten gefordert, den Brandschutz zukünftig so zu gestalten, dass sich eine solche Katastrophe nicht wiederholen kann. Jedoch: Tiere zu retten, die sich eher zurückziehen und zusammenrotten, als zu fliehen, ist nahezu unmöglich. Dies trifft für einen kleinen Stall ebenso zu wie für eine große Anlage. Also heißt die Konsequenz: Brandverhütung. Vorsorge hat oberste Priorität. Das heißt es ist vor allem eine Frage der Bauweise - kleinere Einheiten, Brandschutzeinrichtungen, die ein Übergreifen des Feuers verhindern und die Nutzung nicht brennbarer Baumaterialien. Die Richtlinie zielt auf eine generelle Brandvermeidung, eine sichere Brandfrüherkennung, die Minderung der Brandlast und das Löschen von Entstehungsbränden. Ich begrüße, dass wir nun endlich soweit sind.“ Die Richtlinie entstand nach intensiven Beratungen mit Brandschutzexperten, Praktikern des Landesfeuerwehrbandes sowie bereits bei Bränden von Tierhaltungsanlagen tätigen Freiwilligen Feuerwehren und Anhörung der Verbände. Im Einzelnen sieht sie konkrete Vorgaben bei der Unterteilung in Brandabschnitte, in Bezug auf die Löschwasserversorgung und die Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge, die Anzahl und Größe von Ausgängen für die Tierrettung und bei den Betreiberpflichten vor. Die sogenannte Verbändeanhörung fand vom 8. Juni bis 21. Juli 2023 statt.
Insgesamt wurden neun Fachkreise, Verbände, Kammern und Organisationen angehört, von denen sechs die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt haben. „Die Richtlinie wird allgemein begrüßt“, so Pegel, „die Anregungen des Landesfeuerwehrverbandes und der Landesvereinigung für Prüfingenieure wurden weitestgehend berücksichtigt. Nicht kompromissbereit waren wir bei der vorzuhaltenden Löschwassermenge für den Löschangriff. Die Menge von mindestens 192 Kubikmetern – umgerechnet 192.000 Liter Wasser oder um es anschaulicher zu gestalten 192 große Müllcontainer voll mit Wasser – für zwei Stunden wurde als zu hoch dimensioniert bewertet, doch aus unserer Sicht ist erst ab dieser Menge eine effektive Brandbekämpfung möglich“. Um eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung noch wirksamer zu ermöglichen, enthält die neue Richtlinie eine Verpflichtung, um die Stallgebäude Umfahrten sicherzustellen, die auf die Größen der Feuerwehrfahrzeuge in solchen Brandsituationen ausgerichtet sind. Anregungen in der Anhörung, diese geringer zu dimensionieren und an einer für Industriebauten ausgerichteten anderen Richtlinie zu orientieren, wurde nicht gefolgt. „Diesen Wünschen konnten wir nicht stattgeben, weil die Industriebau-Richtlinie gerade nicht auf die Rettung von Tieren ausgerichtet ist. Wir hatten die Chance zur Rettung der Tiere und damit das Tierwohl vor Augen und sehen deshalb Umfahrt für Anlagen mit mehr als 3000 Quadratmetern Nutzfläche vor“, so der Bauminister. Die Sicherheit in Tierhaltungsanlagen werde dadurch gesteigert, dass künftig Türen nicht gegen die Fluchtrichtung aufschlagen dürfen, die Breite von Tierhaltungsanlagen für einen effektiven Löschangriff auf 40 Meter begrenzt werden und die Länge der Rettungswege an der Arbeitssicherheit des Betriebspersonals ausgerichtet wird (maximal 35 Meter).
Die Richtlinie enthält unter anderem Angaben zu Anzahl und Mindestgröße der Rettungsausgänge und Anforderungen zum Nachweis geeigneter maschineller Anlagen zur Vermeidung kritischer CO- und CO2-Konzentrationen und Temperaturen in den Stallgebäuden. Alle Anlagen, die zur Erreichung der genannten Schutzziele dienen, werden künftig jährlich (statt bisher alle drei Jahre) durch anerkannte Prüfsachverständige kontrolliert. Die Brandschutzunterweisung des Betriebspersonals wird bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich erfolgen. Um die Entstehung neuer Handelsbarrieren zu verhindern, muss die Richtlinie nach der europäischen Binnenmarkttransparenzrichtlinie 2015/1535 notifiziert werden. Daher ist die Veröffentlichung im Amtsblatt M-V erst nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens möglich.