Kai Seiferth, Vize-Landrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, hat heute Nachmittag schon mal die Katze etwas aus dem Sack gelassen. Gestern lag die errechnete 7-Tages-Inzidenz in der Mecklenburgischen Seenplatte bei 198,8 und damit lediglich 1,2 Punkte vor der Grenze zum Grenzen ziehen. „Das sind die Feiertage und Silvester, die Spuren hinterlassen. Wir werden wohl ab Montag eine Allgemeinverfügung erlassen und den 15-km-Radius ziehen“, so Kai Seiferth. Laut Verwaltung wird es aber keine gesonderten und verstärkten Kontrollengeben.
Nur wenig später hat der stellvertretende Landrat Kai Seiferth die 34. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Regelung von allgemeinen Ausgangsbeschränkungen COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 unterschrieben und verordnet.
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt auf fachaufsichtliche Weisung in der Fassung der Dritten Neufassung vom 08.12.2020 der fachaufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 - MV-Corona-Ampel nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (GVOBl. M-V S. 1414) folgende Allgemeinverfügung:
- Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb der eigenen häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund sind täglich von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages untersagt. Für Personen ohne eine eigene häusliche Unterkunft im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zählt eine vorübergehende Unterkunft im Landkreis. Triftige Gründe sind:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis und des angrenzenden Landkreises,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
- die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Notaren, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
- die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
- Die Allgemeinverfügung tritt am 08.01.2021 in Kraft.
- Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG M-V) bleibt vorbehalten.
Diese Maßnahme ist nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar.
Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.