„Mit der Dritten Neufassung der fachaufsichtlichen Weisung des Gesundheitsministeriums zur MV-Corona-Ampel wird dem Landrat aufgegeben, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn bei einem diffusen Infektionsgeschehen ein Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen innerhalb der zurückliegenden sieben Tage bezogen auf 100.000 Einwohner überschritten wird. Solch eine weitergehende Maßnahme soll insbesondere eine nächtliche Ausgangsbeschränkung sein“, hieß des in der Begründung der 35. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, die Vize-Landrat Kai Seiferth am 07.01.2021 erlassen hat. Eben diese besagte Inzidenzmarke von 200 wurde seit Montag nicht überschritten. Doch so schnell Ausgangsperre und andere Beschränkungen kamen, so schnell werden sie nicht verschwinden. Die Verfügung gilt bis mindestens 31.01.2021.
Nach wie vor gelten:
- Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb der eigenen häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund sind täglich von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages untersagt. Für Personen ohne eine eigene häusliche Unterkunft im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zählt eine vorübergehende Unterkunft im Landkreis. Triftige Gründe sind:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis und des angrenzenden Landkreises,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
- die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Notaren, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
- die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Heute ab 14 Uhr Coronagipfel der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten
Beraten werden die Verlängerung des Lockdowns und verschärfte Regeln, die folgendes umfassen können:
- Lockdown-Verlängerung bis 14.02.2021
- Erhöhung der Ausgangsbeschränkung
- Homeoffice-Verpflichtung
- Verschärfung der Kontaktbeschränkung
- Verpflichtung zum Tragen von FFP3-Masken
- Weiterhin geschlossene Schulen