Mit Reduzierung der Inzidenzwerte im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte werden die Allgemeinverfügungen in Anlehnung an die Landes Corona-LVO aktualisiert. Es erfolgt der Widerruf der 23. Allgemeinverfügung, der 26. Allgemeinverfügung sowie der 27. Allgemeinverfügung, die jeweils Einschränkungen im Sportbetrieb geregelt haben. Die Widerrufe wurden auf der Homepage des Landkreises bekanntgegeben und treten am Samstag, 20. Februar 2021 in Kraft.
Bisher war im gesamten Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene untersagt. Ausgenommen von der Untersagung war Individualsport allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien oder in der eigenen Häuslichkeit. Trotz Aufhebung der ausschließlich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte geltenden Maßnahmen, sind weiterhin die Regularien laut aktueller Landesverordnung zu beachten, nach denen der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in allen Sportarten untersagt ist.
Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Es besteht die Pflicht, die Hygieneauflagen einzuhalten. Weiter ist der Trainingsbetrieb für Landeskader möglich. Des Weiteren widerruft der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die 21. Allgemeinverfügung zur Regelung von Kontaktreduzierungen im Alltag. Der Widerruf tritt am 20. Februar 2021 in Kraft. Bisher waren Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern untersagt. Zu beachten sind weiterhin die Vorgaben laut Landesverordnung. Hier heißt es, dass Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit mehr als 100 Teilnehmenden auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind, wenn der Inzidenzwert landesweit unter 100 liegt.
Die in der 21. Allgemeinverfügung getroffenen Angaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske und zum Ausschank von Alkohol waren bereits mit der 30. Allgemeinverfügung neugefasst worden. Aus diesem Grund ist weiterhin im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte das Tragen einer Mund-Nasen-Maske im öffentlichen Raum und in Situationen notwendig, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann. Als öffentlicher Raum werden beispielsweise die Fußgängerzone und der Marktplatz verstanden. Im Zusammenhang mit der gültigen 30. Allgemeinverfügung wird darauf hingewiesen, dass der Ausschank von alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken weiterhin ganztägig untersagt ist. Eine Übersicht der Allgemeinverfügungen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist auf der Krei-Websseite abrufbar.