![Geflügelpest Mecklenburgische Seenplatte](/assets/images/a/gefluegelpest-mv-0f5csqs50sebw4d.jpg)
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hebt ab sofort die Aufstallungspflicht für Geflügel in größeren Betrieben mit mehr als 1000 Tieren auf. Nach der aktuellen Risikobewertung sind die Gründe für die Aufstallung des Geflügels im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte entfallen. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist heute auf der Internetseite bekannt gemacht worden.
Diese Maßnahme wurde zum Schutz des Hausgeflügels vor der Geflügelpest getroffen, wegen der besonderen Gefahr in Regionen mit großer Geflügeldichte und wegen der mit einem Seuchenausbruch verbundenen hohen wirtschaftlichen Schäden.
Auf Antrag kann, bei Vorliegen triftiger tierseuchenrechtlicher Gründe, das Aufstallungsgebot für einzelne Geflügelbestände bis zum 03.04.2022 verlängert werden. Der Antrag ist an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes zu richten.
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung für die Aufstallung der Geflügelbestände mit mehr als 1000 Stück Geflügel
Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem 18.03.2022 außer Kraft
Seit Ende Oktober 2021 wurde die Geflügelpest, verursacht durch das hochpathogene Influenza A Virus vom Subtyp H5N8, in Mecklenburg-Vorpommern im Wildvogelbestand amtlich festgestellt. Seit der 42. Kalenderwoche sind auch Einträge in Beständen mit gehaltenen Vögeln amtlich festgestellt worden.
Auch in unserem Kreis sind gegenwärtig sehr viele Zugvögel anzutreffen, die wegen der günstigen Witterungslage und des reichlichen Nahrungsangebotes den Weiterflug noch hinauszögern.
Zur Durchführung des § 13 der Geflügelpestverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) i.V.m. Art. 70 der VO (EU) 2016/429 und Art. 5 Abs. 1 a) iv) i.V.m. dem Anhang der DurchführungsVO (EU) 2018/1882 wird daher zur tierseuchenprophylaktischen Absicherung der Geflügelbestände:
- die Aufstallung des gehaltenen Geflügels in allen Geflügelhaltungsbetrieben mit 1000 und mehr Stück Geflügel ab dem 01.11.2021 angeordnet.
- Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu erfolgen, d.h. vorhandene Kaltscharrräume können genutzt werden. Netze und Gitter dürfen für die Sicherung o.g. Schutzvorrichtungen nach oben nur verwendet werden, wenn sie eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 44 Geflügelpest-Verordnung gegeben sind oder bei veränderter Tierseuchenlage.
Begründung:
Die Anordnung ergeht auf der Grundlage des Art. 70 der VO (EU) 2016/429 und Art. 5 Abs. 1 a) iv) i.V.m. dem Anhang der DurchführungsVO (EU) 2018/1882 in Verbindung mit § 13 der Geflügelpest-Verordnung und des § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche mit schweren ökonomischen Folgen.
Somit sind alle Maßnahmen darauf zu richten, eine mögliche Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern.
Die Aufstallungsanordnung von Hausgeflügel unter Beachtung möglicher Risikofaktoren stellt eine wichtige Maßnahme zur Verhinderung der Virusausbreitung dar.
Grundlage dieser Entscheidung ist eine am 27.10.2021 durchgeführte amtstierärztliche Risikobewertung des Eintrags der Geflügelpest aus dem Wildvogelbestand in die Hausgeflügelbestände, die u.a. auf der Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes Insel Riems vom 26.10.2021 beruht. Demnach besteht in Deutschland ein hohes Risiko für den Eintrag des Geflügelpesterregers in Hausgeflügelbestände.
Seit September 2021 kam es in der mehreren europäischen Nachbarländern zu Ausbrüchen der HPAI (Subtyp H5N8) bei gehaltenen Vögeln.
In Deutschland wurde im niedersächsischen Wattenmeer bei drei verendeten Seehunden HPAIV H5N8 nachgewiesen. Das Virus war sehr ähnlich zu den in den vergangenen Monaten in Wildvögeln zirkulierenden Viren.
Die fortdauernden Nachweise zeigen, dass im Gegensatz zu früheren Epidemien das Geschehen über den Sommer 2021 nicht vollständig zum Erliegen gekommen ist. Daher schätzt das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko eines erneuten Auftretens von HPAIV H5 in Europa und Deutschland im Laufe der Herbstmonate insgesamt als hoch ein.
In der 42. Kalenderwoche gab es in Mecklenburg-Vorpommern bereits einen bestätigten Geflügelpestausbruch in einem Tierpark im Landkreis Vorpommern-Greifswald.
Aus dem Wildvogelmonitoring ist bekannt, dass auch in gesund erlegten Wildvögeln eine hohe Viruslast nachgewiesen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gefahr der Einschleppung des hochpathogenen Influenzavirus H5N8 und anderer H5-Subtypen in die Hausgeflügelbestände sehr hoch ist.
Somit stellt die vorübergehende Aufstallung der Geflügelbestände eine geeignete Maßnahme zur Minimierung der augenblicklichen Seuchengefahr dar.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte kam daher in seiner nach § 13 Abs. 2 der Geflügelpestverordnung i.V.m. der VO (EU) 2016/429 zu erstellenden Risikobewertung zu dem Schluss, dass insbesondere Geflügelhaltungen mit 1000 und mehr Tieren in der Regel landwirtschaftlich oder gewerblich betriebene Großbestände sind, bei denen der Eintrag des Geflügelpestvirus in den Bestand neben den sehr hohen Tierverlusten, mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist.
Da die gewerblichen Geflügelhaltungen zudem in Gebieten mit einer hohen Geflügeldichte liegen, besteht hier ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Geflügelpestvirus. Zusätzlich zu den o.g. allgemeinen Risikofaktoren wurde zudem von den Betreibern mehrerer Anlagen von einem hohen Aufkommen an Wildvögeln in der Nähe der Anlagen auf den umliegenden Feldern bzw. in der unmittelbaren Nähe liegenden Kleingewässern berichtet, da sich die Wildvögel dort zur Nahrungssuche einfinden.
Um diese Risiken zu minimieren, sind neben den in diesen Anlagen einzuhaltenden allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen weitergehende Maßnahmen nötig.
Eine wirksame Maßnahme in diesem Sinne ist die Unterbringung des Geflügels in Stallungen bzw. Schutzvorrichtungen, um die Gefahr des Eintrags des Virus aus der Wildvogelpopulation wirksam zu minimieren. Aus den genannten Gründen ist für diese Betriebe eine Aufstallung des Geflügels geboten.
Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich auf den § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der aktuell gültigen Fassung.
Beim Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 handelt es sich, ebenso wie bei den anderen gegenwärtig zirkulierenden H5-Subtypen, um ein hochpathogenes Virus, welches schwere Krankheitsverläufe mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen hervorruft.
Es gilt als bewiesen, dass dieser Virustyp durch Zugvögel verbreitet wird. Die Anordnung des Auslaufverbots für Hausgeflügel in Großbeständen stellt in diesem Sinne eine geeignete Maßnahme dar, um eine weitere Verbreitung des Influenza-A-Virus H5N8 und anderer H5-Subtypen und den Eintrag in die Hausgeflügelbestände zu verhindern. Zumal in diesen Beständen neben den hohen Tierverlusten mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten, auch für die Allgemeinheit zu rechnen ist.
Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnungen vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Der präventive Tierseuchenschutz muss sofort sichergestellt werden, so dass der Ausgang eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Das heißt, den Anordnungen muss auch dann Folge geleistet werden, wenn ein Widerspruch eingelegt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat, in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der genannten Regionalstandorte eingelegt werden.
Diese Regionalstandorte – RSO sind:
RSO Demmin RSO Neustrelitz RSO Waren (Müritz)
Adolf-Pompe-Straße 12-15 Woldegker Chaussee 35 Zum Amtsbrink 2
17109 Demmin 17235 Neustrelitz 17192 Waren
gez. Dr. Guntram Wagner
Amtsleiter
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt