Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Geldwäschegesetz für Kreditinstitute
Im Zuge der von der BaFin veröffentlichten neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Kreditinstitute ergeben sich für Banken und Sparkassen insbesondere bei Bartransaktionen Änderungen, die ab dem 8. August 2021 im Kundenverkehr zu beachten sind. Was heißt das für Bartransaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung? Innerhalb einer Geschäftsbeziehung (z.B. bei Bareinzahlung auf ein Konto) müssen sich Banken und Sparkassen ab 10.000 Euro grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch entsprechende Dokumente nachweisen lassen. Somit soll sichergestellt werden, dass eine solche Transaktion zum bisherigen Geschäftsverhalten des Kunden passt. Welche Herkunftsnachweise gelten als aussagekräftige Belege? Innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung obliegt es der Beurteilung des Kreditinstituts, welche weiteren Belege als Herkunftsnachweise akzeptiert werden. Hierbei können die Art der Geschäftsbeziehung sowie besondere Um-stände des Einzelfalls (beispielsweise Nachweise über Todesfall, Hochzeit, Geburtstag) angemessen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann dies auch eine vom Kunden dokumentierte und von der Bank oder Sparkasse plausibilisierte Erklärung zur Herkunft der Vermögenswerte sein. Als aussagekräftige Belege für den Herkunftsnachweis gelten u.a.:
- ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
- ein aktueller Kontoauszug bzgl. des Kontos eines Dritten, aus dem die Barauszahlung hervorgeht (Handeln im Namen einer dritten Person), ergänzt um weitere Dokumente und Informationen zu dem Dritten,
- Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank,
- Sparbücher des Kunden, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
- Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zum Autoverkauf, Gold-verkauf),
- Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
- letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
- Schenkungsverträge, Schenkungsanzeige.
Wie sieht das Vorgehen bei Bartransaktion aus, wenn keine Geschäftsbeziehung besteht?
Bei Bartransaktionen (Bargeld, einschl. Sorten und Edelmetalle), die von Kreditinstituten außerhalb einer Geschäftsbeziehung mit sog. Gelegenheitskunden durchgeführt werden, und die einen Betrag oder Gegenwert von 2.500 Euro überschreiten, besteht nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes grundsätzlich ein erhöhtes Risiko und somit auch die Pflicht zur Einholung eines Herkunftsnachweises. Sollte kein entsprechender Herkunftsnachweis vorgelegt werden können, wird die Annahme des Bargelds durch das Kreditinstitut abgelehnt. Die Müritz-Sparkasse bietet Bargeschäfte in Sorten und Edelmetallen nicht mehr an. Den Kunden steht dieser Service zur Verrechnung über ein Girokonto selbstverständlich weiterhin zur Verfügung.