Mit sechs öffentlichen und fünf Punkten im nichtöffentlichen Teil des Finanz- und Grundstücksausschusses von Waren (Müritz) haben die Stadtvertreter eine eigentlich übersichtliche Versammlung am 09.12.2020. Doch alleine der TOP 4, der „Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsbaugesellschaft Waren mbH“, könnte sich in die Länge ziehen. Hier gibt es zehn Anträge seitens der FDP/MUG-Fraktion. Los geht es um 18:00 Uhr im Multimediaraum der Regionale Schule "Friedrich Dethloff“ Waren (Müritz).
Diese Änderungsvorschläge wurden seitens der FDP/MUG-Fraktion gestellt:
- Die Stadtvertretung beschließt innerhalb des gesamten Gesellschaftervertrages die männlichen Formen der Anrede um die weibliche Form zu ergänzen, dies gilt auch für alle zukünftigen Änderungen des Gesellschaftervertrages.
- „Der Aufsichtsrat kann den Geschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig seines Amtes Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung des Geschäftsführers hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte sicherzustellen. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Dem vorläufig seines Amtes enthobenen Geschäftsführer ist in der Gesellschafterversammlung Gehör zu geben.” wird geändert in:
Der Aufsichtsrat hat im Anschluss an die Beschlussfassung durch die Stadtvertretung und in deren Auftrag einen Geschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig seines Amtes zu entheben. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung eines Geschäftsführers hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte bis zu einer abschließenden Entscheidung durch die Stadtvertretung sicherzustellen. Dem vorläufig seines Amtes enthobenen Geschäftsführer ist in der Stadtvertretung Gehör zu geben. - „Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat unbefristet abgeschlossen.“ wird geändert in:
Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer werden für die Dauer von mindestens 2 und maximal 5 Jahren abgeschlossen. Im Vorfeld der erstmaligen Anstellung als Geschäftsführer ist eine öffentliche Ausschreibung der Stelle vorzunehmen. - „Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, an denen er auf dessen Verlangen teilnimmt, Auskunft zu erteilen. ” wird geändert in:
Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates Auskunft zu erteilen. - „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des $ 181 BGB befreit.” wird geändert in:
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen der Mehrfachvertretung des $ 181 BGB befreit. - „Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung das von dem Gesellschafter festgesetzt wird.” wird geändert in:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung, das von der Stadtvertretung festgesetzt wird. - „Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Diese Wahlen sind — ausgenommen bei Wiederwahl — zu wiederholen, wenn es mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Aufsichtsrates fordern.” wird geändert in:
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. - „Der Aufsichtsrat hat der Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.” wird geändert in:
Der Aufsichtsrat hat neben der Gesellschafterversammlung auch die Stadtvertretung über seine Tätigkeit zu berichten. - Die Stadtvertretung beschließt die nachfolgende Änderung des $ 19 S. 2 des Gesellschaftervertrages der Wohnungsbaugesellschaft Waren mbH mit dem Wortlaut:
„Ihr unterliegt die Beschlussfassung über
d) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
e) die Verwendung des Bilanzgewinns, unter Berücksichtigung der Festlegungen in den $$ 8 Abs. 4, 22 und 23 dieses Vertrages,
f) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
g) die Beteiligung an anderen Unternehmen. Diese Beteiligung bedarf nach $ 73 Abs. 1 Nr. 7 KV M-V der Zustimmung der Stadt Waren (Müritz).
h) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werdensollen,
i) die Einziehung von Gesellschaftsanteilen,
j) die Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates,
k) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
l) den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund($ 7, Abs. 4),
m)die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
n) die Genehmigung der Geschäftsanweisung,
o) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer,
p) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
q) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft.“
wird geändert in:
“Ihr unterliegt im Anschluss an die Beschlussfassung durch die Stadtvertretung und in deren Auftrag die Beschlussfassung über
d) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
e) die Verwendung des Bilanzgewinns, unter Berücksichtigung der Festlegungen in den $$ 8 Abs. 4, 22 und 23 dieses Vertrages,
f) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
g) die Beteiligung an anderen Unternehmen. Diese Beteiligung bedarf nach $ 73 Abs. I Nr. 7 KV M-V der Zustimmung der Stadt Waren (Müritz).
h) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,
i) die Einziehung von Gesellschaftsanteilen,
j) die Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates,
k) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
l) den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund (8 7, Abs. 4),
m) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
n) die Genehmigung der Geschäftsanweisung,
0) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer,
p) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
q) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft.“ -
„Die Wahl des Wirtschaftsprüfers obliegt dem Aufsichtsrat.“ wird geändert in:
“Die Wahl des Wirtschaftsprüfers obliegt dem Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf von 5 Jahren den Wirtschaftsprüfer zu wechseln und kann spätestens nach einer Sperrzeit von 10 Jahren einen Wirtschaftsprüfer erneut mit der Prüfung betrauen.“