Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat auf Berufung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus am 28. Dezember 2020 eine weitere Allgemeinverfügung erlassen. Danach werden zum Beginn des Schulunterrichts im neuen Jahr, ab 4. Januar 2021, Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 und höher im Distanzunterricht beschult. Diese Regelung gilt für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und an allen Schulstandorten unabhängig von der Trägerschaft. Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und dem Förderschwerpunkt Lernen gilt die Pflicht zur Distanzbeschulung ab der Sekundarstufe I. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises von der Pflicht zum Distanzunterricht abgewichen werden.
32. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
Der Landrat als zuständige Behörde erlässt nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), i. V. § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V) vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184), und § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg- Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (GVOBl. M-V S. 1414) sowie § 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) vom 06.05.2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410) folgende Allgemeinverfügung:
Während des Präsenzunterrichts der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen besteht unabhängig von der Trägerschaft die Pflicht für Schülerinnen und Schüler und alle in der Schule Beschäftigten, Mund und Nase mit einer Alltagsmaske, einem Schal, einem Tuch o. ä. zu bedecken. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die Schülerinnen und Schüler von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Die Pflicht gilt nicht während des Sportunterrichts und während der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.
In den allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist an allen Schulstandorten unabhängig von der Trägerschaft ab der Jahrgangsstufe 5 und höher ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen. Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und dem Förderschwerpunkt Lernen gilt die Pflicht zur Distanzbeschulung ab der Sekundarstufe I. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von der Pflicht nach Satz 1 abgewichen werden.
Bei der Umsetzung des Distanzunterrichts für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ist eine Notbetreuung durch die Schule sicherzustellen.
An den beruflichen Schulen ist an allen Schulstandorten und unabhängig von der Trägerschaft ausschließlich Distanzunterricht durchzuführen. Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger und dem Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte von der Pflicht nach Satz 1 abgewichen werden. Bei einer Abweichung nach Satz 2 und Durchführung einer Beschulung mit Unterrichtspräsenz ist sicherzustellen, dass höchstens 50 % der regelanwesenden Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Die Schulen entscheiden dann nach eigener pädagogischer Disposition, welches Ausbildungsangebot in Distanz- bzw. im Präsenzunterricht und zu welchen Anteilen oder ob in kleineren Kursen beschult wird.
Die 24. Allgemeinverfügung vom 30.11.2020, die 25. Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 und die 29. Allgemeinverfügung vom 10.12.2020 werden widerrufen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 04.01.2021 in Kraft.
Der jederzeitige Widerruf gemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) bleibt vorbehalten. Diese Maßnahmen sind nach § 28 Absatz 3 i.V. mit § 16 Absatz 8 IfSG und § 80 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.