Die Sievers/ Ramm GbR, mit Sitz in der Plauer Chaussee 11 von Leizen, beabsichtigt ihre Milchviehanlage wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Die wesentliche Änderung der Milchviehanlage beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Erhöhung der Tierplatzzahl von 1.389 Tierplätzen auf 1.419 Tierplätze,
- Errichtung einer Kleinbiogasanlage zur Vergärung von Wirtschaftsdüngern, die ausschließlich in der betriebseigenen Milchviehanlage anfallen,
- Errichtung einer Separationsanlage,
- Umnutzung der vorhandenen Güllebehälter 1 und 2 zu Gärrestlagern,
- Umnutzung der Jauchegrube zu einem Schmutzwasserbecken,
- Rückbau eines Erdsilos,
- Errichtung einer Fahrsiloanlage mit einer Lagerfläche für feste Gärreste,
- Errichtung eines Pumpenschachtes am Boxenlaufstall S7,
- Errichtung eines Pumpenschachtes an der Separatorstation und
- Herstellung einer Sickermulde für unverschmutztes Niederschlagswasser.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.5.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Milchviehanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch die bereits bestehende Milchviehanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.